Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilung des Gesellschaftsvermögens einer GbR unter Fortbestehen der Gesellschaft. Sanierungskosten nach Erwerb eines Grundstücks mit unrenoviertem Altbau als Gegenleistung. Keine Anwendung des § 7 Abs. 2 GrEStG bei Verteilung des aus mehreren Grundstücken bestehenden Grundvermögens einer Gesamthand auf die einzelnen Mitglieder. wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 Abs. 3 GrEStG. Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einer Teilung des wesentlichen Gesellschaftsvermögens unter Fortbestehen der Gesellschaft ist – ebenso wie bei einer Auseinandersetzung einer Gesellschaft im Wege der Realteilung – der Anteil des Gesellschafters an einem (gedachten) Liquidationserlös als Gegenleistung zugrundezulegen. Übertragen die Gesellschafter einer GbR (nahezu) das gesamte Gesellschaftsvermögen auf zwei dieser Gesellschafter in GbR, ist dieser Vorgang einer Realteilung gleichzusetzen.

2. Bei mehreren Verträgen ggf. mit anderen Vertragspartnern ist ein Grundstück über den Fall einer rechtlichen Bestandsverknüpfung kraft Parteiwillens hinaus auch dann in saniertem Zustand Erwerbsgegenstand, wenn zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtung ein saniertes Grundstück erhält. Dazu muss entweder der Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages in seiner Entscheidung über das „Ob” und „Wie” einer Bebauung gegenüber dem Veräußerer nicht mehr frei gewesen sein oder aber ihm muss aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten worden sein. Haben die Gesellschafter einer GbR gemeinsam die Sanierung eines Grundstücks mit unrenoviertem Altbau geplant und durchgeführt und haben zwei dieser Gesellschafter in GbR den Grundbesitz erworben, stellen die Sanierungskosten keine Gegenleistung i.S. der §§ 8, 9 GrEStG dar.

3. § 7 Abs. 2 GrEStG greift nicht ein, wenn das Grundvermögen einer Gesamthand aus mehreren Grundstücken besteht, die auf die einzelnen Mitglieder verteilt werden. Die Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut auf die flächenmäßige Teilung eines Grundstücks im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn, d.h. im Sinn des § 2 GrEStG.

4. Für die Zuordnung von Grundstücken zum Typus der wirtschaftlichen Einheit i.S. des § 2 Abs. 3 GrEStG sind die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zugehörigkeit maßgebend. Allein die Aneinanderreihung von Wohnblöcken in großstädtischer Lage reicht nicht aus, um das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zu bejahen.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.08.2006; Aktenzeichen II R 42/04)

BFH (Urteil vom 23.08.2006; Aktenzeichen II R 42/04)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Bescheids über Grunderwerbsteuer vom 12. Juli 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Dezember 1999 wird die Grunderwerbsteuer auf EUR 4.090,81 festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 1/5 und dem Finanzamt zu 4/5 auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Die Akten der Verfahren 1 K 149–151/00 werden beigezogen.

 

Tatbestand

Die Herren K. u.Dr.Kr.G.Q. und die Pr.R.mbH (im folgenden PR-GmbH), die sich im Januar 1994 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen haben (vgl. Schreiben der V. u.P.GmbH vom 13. Juli 1995, Blatt 45 Gemeinschaftsakte – 202/803/41437 –), erwarben in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) mit notariellem Kaufvertrag vom 15. Februar 1994 die Flurstücke Nr. a, b, c, der Gemarkung D.-N. Das Flurstück Nr. d (Postanschrift: D.-N. S.-Str. b-c) weist eine Größe von b00 Quadratmeter auf; die Straßenfront bilden drei einheitlich gestaltete, aneinander gebaute Mietshäuser. Im mittleren dieser Gebäude befindet sich eine Durchfahrt, durch die die drei Hinterhof-Gebäude erreicht werden können. Das Flurstück b (Postanschrift: D.-N. S.-Str. a) ist 530 Quadratmeter groß und an der Straßenfront mit einem Mietshaus bebaut, das zwar an die Mietshäuser des Flurstücks Nr. d angebaut ist, sich aber in seiner äußeren Gestaltung von diesen unterscheidet. Bei dem Flurstück Nr. c handelt es sich um ein 300 Quadratmeter großes Grundstück, das hinter dem Flurstück b gelegen und mit Garagen bebaut war. Im Grundbuch Dr. N. ist der Grundbesitz auf einem gemeinsamen Grundbuchblatt unter den Nummern 1 (Flurstück d), 2 (Flurstück b) und 3 (Flurstück c) erfaßt. Zum Schnitt der Grundstücke und zur Bebauung im Einzelnen verweist der Senat auf die mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 1. März 2004 eingereichten Fot...

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