rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG für in Sonderbetriebsvermögen einer GbR eingelegten Gebäudeteil, welcher zuvor dem Einzelunternehmen diente

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird ein dem Einzelunternehmen zugeordnetes Gebäude nach einem Umbau zum Teil in das Sonderbetriebsvermögen einer GbR eingebracht, so dass es nicht mehr dem Einzelunternehmen dient und diesem auch nicht mehr zugeordnet werden kann, liegt ein Entnahmeverbrauch vor. Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG hat im Kalenderjahr der Entnahme zu erfolgen.

 

Normenkette

UStG 1999 § 15a Abs. 1, 4, § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1; UStDV § 44 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.01.2012; Aktenzeichen XI R 13/10)

BFH (Urteil vom 18.01.2012; Aktenzeichen XI R 13/10)

 

Tenor

1. Soweit die Klage übereinstimmend für erledigt oder zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 7. September 2004 in Form der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2008 wird insoweit geändert, als bei der Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG von einem Verhältnis der Herstellungskosten von 32,5 % (Erdgeschoss), 37,5 % (1. Obergeschoss) und 30 % (2. Obergeschoss) zu berücksichtigen ist. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten aufgegeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens wegen Umsatzsteuer 2000 trägt der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 1997 trägt der Kläger. Die Kosten hinsichtlich des Verfahrens zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1999 tragen die Kläger.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um eine Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 15 a Umsatzsteuergesetz.

Der Kläger führte in den Jahren 1995 bis 1997 am Objekt W in E erhebliche Baumaßnahmen durch. So wurde das bisher einstöckige Gebäude um zwei Etagen aufgestockt, deswegen ein Treppenhaus neu errichtet, das Fundament verstärkt und im Erdgeschoss Wände und zum Teil Decken so geändert, dass in einem Teil des Erdgeschosses ein über einen Teil des Erdgeschosses und ein Teil des 1. OG führendes Hochlager eingerichtet werden konnte. Das Erdgeschoss und das 1. OG stellte der Kläger der S GmbH zur Verfügung, über deren Vermögen im Jahr 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Danach wurde im Jahr 2000 das 1. OG zu einer Wohnung umgebaut und umsatzsteuerfrei an einen Dritten, ab 2004 an die Tochter des Klägers, vermietet.

Im Rahmen der Veranlagung zur Umsatzsteuer 2000 sah der Beklagte auf Grund der im Jahr 2000 erfolgten Vermietung des 1. Obergeschosses eine Entnahme des Gebäudeteils aus dem Unternehmensvermögen und berichtigte die bisher anerkannten Vorsteuern (42.270,17 DM) dergestalt, das Vorsteuern in Höhe von 25.362,10 DM (72/120 von 42.270,17 DM) zurückgefordert wurden. Den Vorsteuerbetrag von 42.270,17 DM entnahm der Beklagte einer Umsatzsteuersonderprüfung des Jahres 1996, die angenommen hatte, dass die Herstellungskosten nur das 1. OG und das Dachgeschoss betreffen und bei einem Vorsteuerbetrag von 76.855 DM der Anteil des 1. OG 55 % betragen habe. Nachdem der Kläger im Klageverfahren vorgetragen hat, die Herstellungskosten 1996 und 1997 seien höher, so dass sich für 1996 ein Vorsteuerbetrag von 73.449,96 DM und für 1997 von 3.981,40 DM ergeben würde, verständigten sich die Beteiligten im Klageverfahren darauf, hinsichtlich der Vorsteuer aus den Herstellungskosten 1996 und 1997 von einem Betrag in Höhe von 77.000 DM auszugehen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass keine Entnahme der Wohnung im 1. Obergeschoss aus dem Unternehmensvermögen des Klägers vorliege. Die Wohnung habe den unternehmerischen Bereich des Klägers nicht verlassen. Es sei beabsichtigt gewesen, die Wohnung als „Werkswohnung” zu verwenden, was seit 2004 mit der Vermietung an seine Tochter auch durchgeführt worden sei, da die Tochter auch die Aufgabe habe, die jederzeitige Erreichbarkeit des Unternehmens sicher zustellen. Deswegen komme nur eine ratierliche Korrektur der Vorsteuern seit dem Jahr 2000 in Betracht. Zudem sei der Anteil der Herstellungskosten, die auf das 1. OG entfallen und aus denen sich der zu korrigierende Vorsteuerbetrag ergebe, geringer. Der Herstellungsaufwand sei nämlich zu ca. 35 % dem Erdgeschoss, zu ca. 35 % dem 1. Obergeschoss und zu ca. 30 % dem Dachgeschoss zuzuordnen. Eine Außerachtlassung des Erdgeschosses, wie dies im Betriebsprüfungsbericht für die Umsatzsteuer 1996 der Fall gewesen sei, komme nicht in Betracht. Aus den durchgeführten Maßnahmen sei ersichtlich, dass auch Herstellungskosten auf das Erdgeschoss entfallen würden. Eine konkrete Zuordnung der Kosten sei nicht mehr möglich, da die entsprechenden Unte...

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