rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen zum Aufbau eines Strukturvertriebs von Versicherungsleistungen nicht umsatzsteuerfrei

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die selbstständig gegen eine Festvergütung ausgeübte Tätigkeit, durch Werbung von Versicherungsvertretern oder Versicherungsmaklern Unterstrukturen eines Strukturvertriebs aufzubauen, ist keine Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler, die durch § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei gestellt ist, und ist auch nicht Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL steuerfrei.

2. Das gilt auch dann, wenn die Finanzierbarkeit der vom Auftraggeber bezogenen Vergütung von den Vermittlungsprovisionen abhängt, die nach dem Abschluss von Versicherungsverträgen beim Auftraggeber anfallen, und wenn die vom Auftraggeber an den Kläger ausgezahlten Provisionen teilweise aus Provisionseinnahmen des Auftraggebers für Versicherungsverträge stammen, die der Kläger für sich selbst bzw. für Familienangehörige abgeschlossen hat.

3. Dass der Unternehmer einen Teil der vom Auftraggeber erhaltenen Zahlungen vereinbarungsgemäß zur Begleichung der Versicherungsprämien für die Eigenverträge verwenden muss, führt nicht dazu, dass insoweit ein durchlaufender Posten vorläge, der das Entgelt für den Aufbau eines Strukturvertriebs mindern würde.

 

Normenkette

UStG § 4 Nrn. 11, 8, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 S. 1, § 10 Ab S. 2, § 10 Ab S. 6; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.08.2017; Aktenzeichen V R 19/16)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 gegenüber der I. AG Ihr Kompetenzpartner (später unter I. Vertrieb & Service AG firmierend, im folgenden I. AG genannt) umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht hat.

Der Kläger war in den Streitjahren in der Versicherungsbranche tätig. Er stand mit der I. AG in Geschäftsbeziehungen und bezog von ihr folgende Zahlungen:

Datum

Betrag in Euro

29.09.2009

15.000

28.10.2009

20.000

19.11.2009

5.000

26.11.2009

25.000

21.12.2009

25.000

28.01.2010

25.000

24.02.2010

25.000

26.03.2010

25.000

28.04.2010

25.000

28.06.2010

31.400

Schon am 27.9.2009 hatte der Kläger einen Rentenversicherungsvertrag mit der UL geschlossen, der zu einer monatlichen Prämienzahlung von 3.000 Euro verpflichtete. Als Prämiensumme war der Betrag von 1.620.000 Euro vereinbart worden. Versicherte Person war die am 1.10.1991 geborene Schülerin R.. Vermittelt wurde der Vertrag laut Vertragsurkunde und auf dieser Urkunde angebrachter Unterschriften von Ft., der als Zeuge vor dem Oberlandesgericht D. (8 U 1346/12) zur Person angab, Vertriebsdirektor bei der I. AG zu sein. Ebenfalls am 27.9.2009 schloss der Kläger einen Rentenversicherungsvertrag mit der CL. Die Versicherungsprämie wurde mit 2.000 Euro monatlich über 35 Jahre vereinbart. Wiederum war R. die versicherte Person. Als Berater unterschrieb wiederum Ft..

Entsprechende Rentenversicherungsverträge unterschrieb am 27.9.2009 auch die Ehefrau des Klägers. Den Urkunden zufolge fungierte abermals Ft. als Vermittler bzw. Berater. Versicherte Person war der am 20.4.1980 geborene Sohn der Ehefrau des Klägers, nämlich Gg.

Am 13.1.2010 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau Abtretungserklärungen, denen zufolge sämtliche Rechte und Ansprüche aus den abgeschlossenen Versicherungen an die I. AG abgetreten wurden. Der Zessionar wurde beauftragt, die Abtretungen den Versicherern anzuzeigen.

Der Kläger entrichtete an die Versicherer folgende Zahlungen:

Datum

Empfänger

Betrag in Euro

2.11.2009

UL

3.000

2.11.2009

UL

3.000

2.11.2009

CL

4.000

1.12.2009

UL

3.000

1.12.2009

UL

3.000

1.12.2009

CL

4.000

4.01.2010

UL

3.000

4.01.2010

UL

3.000

4.01.2010

CL

4.000

1.02.2010

UL

3.000

1.02.2010

UL

3.000

1.02.2010

CL

4.000

1.03.2010

CL

4.000

2.03.2010

UL

3.000

2.03.2010

UL

3.000

1.04.2010

UL

3.000

1.04.2010

UL

3.000

1.04.2010

CL

4.000

4.05.2010

UL

3.000

4.05.2010

UL

3.000

4.05.2010

CL

4.000

1.07.2010

CL

8.000

6.07.2010

UL

12.000

6.08.2010

UL

6.000

An die CL wurden im Juli 2010 und im August 2010 noch jeweils 2.000 Euro gezahlt.

Weitere Zahlungen erfolgten nicht.

Mit Schriftsatz v. 28.7.2011 erhob die I. AG gegen den Kläger dieses finanzgerichtlichen Verfahrens Klage auf Rückzahlung von 137.936,46 Euro vor dem Landgericht D. (3 O 1933/11). Die I. AG behauptete, die Versicherer hätten, nachdem der Kläger und seine Ehefrau fällige Versicherungsprämien schuldig geblieben waren, an die I. AG gezahlte Vermittlungsprovisionen teilweise rückbelastet. Die I. AG sei berechtigt, diese Rückbelastung an den Kläger weiterzugeben. Denn der Kläger habe mit den Überweisungen vom 29.9.2009 bis zum 28.6.2010 von der I. AG Vermittlungsprovisionen für die vom Kläger und seiner Ehefrau geschlossenen Versicherungsverträge ratenweise ausgezahlt bekommen. Der Kläger unterliege einer Stornohaftung. Diese Stornohaftung führe, unter Berück...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge