rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an Vereinbarung der Verlustübernahme bei körperschaftsteuerlicher Organschaft mit GmbH als Organgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die für die körperschaftsteuerliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft erforderliche Vereinbarung einer Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG nach der Ergänzung des § 302 AktG um den die Verjährung betreffenden Abs. 4 (durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts v. 9.12.2004, BGBl I 2004, 3214) auch die Vereinbarung der Verjährungsregelung des § 302 Abs. 4 AktG – entweder entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift oder durch Bezugnahme – voraussetzt.

2. Mit der Vertragsklausel „Die (Organträgerin) ist entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind” wird keine „Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG” vereinbart.

 

Normenkette

KStG 2002 § 17 S. 2 Nr. 2, § 14 Abs. 1; AktG § 302 Abs. 1, 4; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde an den Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer 2008 und 2009 vom 6. Juli 2009. Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob zwischen der Antragstellerin und ihrer Alleingesellschafterin eine körperschaftsteuerliche Organschaft anzuerkennen ist.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Alleingesellschafterin die D AG (nachfolgend: D AG) ist. Der Gewinn der Antragstellerin wird nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, welches jeweils am 30. Juni endet.

Am 6. Dezember 2006 schloss die Antragstellerin mit der D AG einen erstmals zum 30. Juni 2012 kündbaren Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. In diesem verpflichtete sich die Antragstellerin zur Abführung ihres Gewinnes an die D AG. § 3 Abs. 1 dieses Vertrages lautet wörtlich:

„Die D AG ist entsprechend den Vorschriften des § 302 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.”

Im gemeinsamen Bericht der Antragstellerin und der D AG über den Unternehmensvertrag nach § 293 a des Aktiengesetzes (AktG) vom 6. Dezember 2006 sind unter Punkt II u.a. folgende Ausführungen enthalten:

„… Die D AG verpflichtet sich, gemäß § 302 AktG jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. …”.

Am 13. Januar 2007 stimmte die Hauptversammlung der D AG dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragstellerin zu (Punkt 6 der Tagesordnung).

Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005 (BStBl I 2006, 12) mit, dass er die Voraussetzungen einer steuerlichen Anerkennung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nicht als erfüllt ansehe, da der Verweis auf § 302 AktG nicht ausreichend wäre. Mit Bescheid vom 6. Juli 2009 setzte der Antragsgegner auf der Grundlage des bilanziellen Jahresüberschusses der Antragstellerin zum 30. Juni 2007 Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer 2008/2009 sowie für die folgenden Wirtschaftsjahre 2009/2010, 2010/2011 und weitere Jahre fest. Hiergegen hat die Antragstellerin am 31. Juli 2009 Einspruch eingelegt sowie gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Über den Einspruch hat der Antragsgegner bisher nicht entschieden. Zur Begründung ihres Einspruchs führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft vorliegen würden. Nach R 66 Abs. 3 Satz 2 KStR 2004 wäre der Verweis auf die Vorschriften des § 302 Abs. 1 bis 3 AktG ausreichend.

Mit Bescheid vom 12. August 2009 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

Zur Begründung ihres am 25. August 2009 bei Gericht eingegangenem Antrags auf Aussetzung der Vollziehung trägt die Antragstellerin vor, dass der Vertrag zumindest im Wege der Vertragsauslegung den Anforderungen des § 17 Satz 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) gerecht werden würde. Zwar würde zwischen dem Vertrag durch Bezugnahme auf § 302 Abs. 1 und 3 AktG und dem gemeinsamen Bericht durch Verweis auf § 302 AktG ein Widerspruch bestehen. Dieser Widerspruch sei jedoch durch Vertragsauslegung dahingehend zu lösen, dass die längeren Verjähru...

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