OFD Rostock, 12.11.2002, S 2241/S 2253 St 231

Es war auf anhängige Verfahren zur Frage, wie Rückzahlungen von Eigenkapitalvermittlungsprovisionen in Form von Preisnachlässen und sog. Eigenprovisionen zu behandeln sind, hingewiesen worden.

Mit den Urteilen vom 26.2.2002, IX R 20/98, BStBl 2002 II S. 796 und vom 26.2.2002, IX R 33/98, BFH/NV 2002 S. 1024 , hat der BFH entschieden, dass diese Zahlungen nicht zu Sonderbetriebseinnahmen, sondern zu einer Minderung der Anschaffungskosten führen. Dies gilt auch dann, wenn bei dem Fonds die Eigenkapitalvermittlungsprovisionen in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen worden sind.

Sollten Anleger auf einer derartigen Behandlung bestehen, sind die ursprünglich gezahlten Eigenkapitalvermittlungsprovisionen als Anschaffungskosten zu behandeln. Die Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 24.10.2001, IV C 3 – S 2253a – 15/01, BStBl 2001 I S. 780 findet insoweit keine Anwendung. Ist die Eigenkapitalvermittlungsprovision entsprechend dem BdF-Schreiben vom 31.8.1990, IV B 3 – S 2253a – 49/90, BStBl 1990 I S. 366 , bis zur 6-%-Grenze als Werbungskosten abgezogen und in der übersteigenden Höhe als Anschaffungskosten behandelt worden, mindert die Rückzahlung zunächst die Anschaffungskosten und führt dann erst zu einer Korrektur des Werbungskostenabzugs. Bereits ergangene gesonderte und einheitliche Feststellungen sind nach § 174 Abs. 4 AO zu ändern.

Ansonsten bleibt entsprechend der Übergangsregelung der Werbungskostenabzug der Eigenkapitalvermittlungsprovision bestehen und Rückzahlungsbeträge werden wie bisher als negative Werbungskosten berücksichtigt.

Die vorstehenden Ausführungen gelten sowohl bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

 

Normenkette

EStG § 15

EStG § 21

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge