Rz. 24

Analog zu § 21 ImmoWertV 2010 (Rz. 12)[1] wird in § 258 Abs. 1 BewG die getrennte Ermittlung des Werts der Gebäude (Gebäudesachwert) und des Bodenwerts angeordnet (Rz. 20, 21).

Auf eine gesonderte Anordnung zur Ermittlung der Werte für die baulichen Außenanlagen und die sonstigen Anlagen konnte verzichtet werden, da diese mit dem ermittelten Grundsteuerwert abgegolten sind (Rz. 20, 32). Zur Berücksichtigung der baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und sonstigen Anlagen wurden die Normalherstellungskosten pauschal um 3 % erhöht (§ 259 Abs. 1 BewG i. V. m. Anlage 42, Teil II. zum BewG; § 259 BewG Rz. 10).

 

Rz. 25

einstweilen frei

[1] S. auch § 35 Abs. 1 und 2 ImmoWertV v. 14.7.2021.

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