(1) Die Anlagen eines gemeinsamen Investmentfonds und einer Investmentgesellschaft müssen ausschließlich bestehen aus:
a) |
Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 1 Nummer 13 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie notiert oder gehandelt werden, und/oder |
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