(1) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen, die der Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 unterliegen, melden den für sie zuständigen Behörden bzw. Abwicklungsbehörden Folgendes:

 

a)

die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 45f Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich einer Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß Artikel 45 Absatz 2 dieser Richtlinie, nach allen berechneten Abzügen gemäß den Artikeln 72e bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

 

b)

die Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten;

 

c)

für die unter den Buchstaben a und b genannten Posten

i)

ihre Zusammensetzung einschließlich ihres Fälligkeitsprofils,

ii)

ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren und

iii)

ob sie den gesetzlichen Vorschriften eines Drittlands unterliegen und – falls zutreffend – um welches Drittland es sich handelt und ob sie die Vertragsklausel nach Artikel 55 Absatz 1 dieser Richtlinie, Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben p und q sowie Artikel 63 Buchstaben n und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.

Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes findet keine Anwendung auf Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 % der Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1, berechnet gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes, halten.

 

(2) Die in Absatz 1 genannten Unternehmen melden

 

a)

zumindest halbjährlich die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a und

 

b)

zumindest jährlich die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b und c.

Auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der Abwicklungsbehörde melden die in Absatz 1 genannten Unternehmen die Angaben nach Absatz 1 jedoch auch häufiger.

 

(3) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen legen zumindest jährlich folgende Angaben offen:

 

a)

die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen nach Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b erfüllen, und an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;

 

b)

die Zusammensetzung der unter Buchstabe a genannten Posten, einschließlich ihres Fälligkeitsprofils und ihres Rangs im regulären Insolvenzverfahren.

 

c)

die anzuwendende Anforderung nach Artikel 45e oder 45f, ausgedrückt gemäß Artikel 45 Absatz 2.

 

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht eine Liquidationseinheit, es sei denn, die Abwicklungsbehörde hat für ein solches Unternehmen gemäß Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung festgelegt. In diesem Fall legt die Abwicklungsbehörde Inhalt und Häufigkeit der in den Absätzen 5 und 6 des vorliegenden Artikels genannten Melde- und Offenlegungspflichten für dieses Unternehmen fest. Die Abwicklungsbehörde teilt der betreffenden Liquidationseinheit diese Melde- und Offenlegungspflichten mit. Diese Melde- und Offenlegungspflichten gehen nicht über das zur Überwachung der Einhaltung der gemäß Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 festgelegten Anforderungen erforderliche Maß hinaus.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist.

 

(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Meldebögen, die Anweisungen und die Methodik für die Verwendung der Bögen, die Häufigkeit und die Termine der Meldung, die Begriffsbestimmungen sowie die IT-Lösungen für die aufsichtliche Berichterstattung gemäß den Absätzen 1 und 2 festgelegt sind.

In diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards wird ein Standardverfahren für die Übermittlung von Angaben zur Rangfolge der Posten nach Absatz 1 Buchstabe c festgelegt, das für die nationalen Insolvenzverfahren in jedem Mitgliedstaat gilt.

Im Fall von Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d dieser Richtlinie, die den Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, werden diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards gegebenenfalls an die gemäß Artikel 430 jener Verordnung angenommenen Entwürfe technischer Durchführungsstandards angepasst.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

 

(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Offenlegungsformate, Häufigkeit und einschlägige Anweisungen festgelegt sind, gemäß denen die nach Absatz 3 erforderlichen Offenlegungen erfolgen sollen.

Diese einheitlichen Offenlegungsformate kommunizieren Informationen, die so umfassend und vergleichbar sind, dass sie eine Beurteilung der Risikoprofile der Unternehmen im Sinne des Artikel...

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