Leitsatz (amtlich)

1. Nach §§ 1960 Abs. 1, 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S 3 BGB i.V.m. § 2 S. 1 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegers, wenn er nicht binnen fünfzehn Monaten ab seiner Entstehung beim Nachlassgericht geltend gemacht wird. Der Lauf der Ausschlussfrist ist unabhängig davon, ob es sich um einen vermögenden oder einen mittellosen Nachlass handelt bzw. ob der ursprünglich vermögende Nachlass inzwischen mittellos wird.

2. Voraussetzung für die Entstehung des Vergütungsanspruchs des Nachlasspflegers ist neben der Wirksamkeit der Bestellung allein der Beginn der konkreten abgerechneten Tätigkeit. Diese Vergütungsansprüche entstehen taggenau; für eine Verlegung des Beginns der Ausschlussfrist ist - anders, als bei Vergütungsansprüchen eines Betreuers - kein Raum.

 

Verfahrensgang

AG Magdeburg (Beschluss vom 15.11.2010; Aktenzeichen 9 VI 20 176/04)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des AG - Nachlassgericht - Magdeburg vom 15.11.2010 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1. Auf Antrag des Beteiligten zu 1) vom 25.10.2010 wird die ihm für seine Tätigkeit in der Zeit vom 4.4.2006 bis zum 25.10.2010 aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 186,83 EUR festgesetzt.

2. Der weiter gehende Antrag des Beteiligten zu 1) auf Vergütungsfestsetzung wird abgewiesen.

3. Der über 186,83 EUR hinausgehende, dem Beteiligten zu 1) bereits ausgezahlte Betrag i.H.v. 1.012,49 EUR ist an die Landeskasse zurückzuerstatten.

4. Eine eventuelle weitere Rückforderung durch die Landeskasse gem. §§ 1915, 1836e BGB bleibt vorbehalten.

II. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

A. Das AG - Nachlassgericht - Magdeburg ordnete auf Antrag einer Privatbank mit Beschluss vom 30.7.2004 eine Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des Erblassers an und bestellte den Beteiligten zu 1) als Nachlasspfleger. Zum Nachlass gehörte insbesondere ein Miteigentumsanteil von ½ an einem in der Gemarkung W. belegenen Grundstück. Mit weiterem Beschluss vom 4.4.2006 bestimmte das AG den Wirkungskreis des Nachlasspflegers neu. Für seine Tätigkeit in der Zeit vom 30.7.2004 bis zum 4.4.2006 wurde dem Beteiligten zu 1) eine Vergütung von 1.000 EUR, zu entnehmen aus dem Nachlass, bewilligt.

Mit Beschluss des AG - Insolvenzgericht - Magdeburg vom 1.6.2006 - 351 IN 117/06, wurde ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet. Die weitere Miteigentümerin des o.a. Grundstücks strebte den Erwerb des Miteigentumsanteils des Erblassers aus dem Nachlass an. Der Beteiligte zu 1) wurde in dieser Angelegenheit tätig und erwirkte auch eine entsprechende Erweiterung der Bestimmung seines Wirkungskreises durch den Beschluss des Nachlassgerichts vom 1.8.2007. Mit notariellem Grundstückskaufvertrag mit Auflassung zu UR Nr. 616/2007 des Notars K. H. in M. vom 3.8.2007 veräußerte der Beteiligte zu 1) in seiner Funktion als Nachlasspfleger den Miteigentumsanteil des Erblassers am Grundstück an die weitere Miteigentümerin. Die Willenserklärungen des Beteiligten wurden mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 12.9.2007 genehmigt. Der Beteiligte zu 1) wurde sodann im Rahmen der Abwicklung des Kaufvertrages tätig.

Mit Schreiben vom 30.8.2009 stimmte der Beteiligte zu 1) einer angekündigten Aufhebung der Nachlasspflegschaft nach erfolgter Umschreibung des Eigentumsanteils am o.a. Grundstück auf die Erwerberin zu. Weiter heißt es in dem Schreiben:

"Für meine Tätigkeit als Nachlasspfleger nach dem verstorbenen J. T. beantrage ich eine Vergütung i.H.v. 872,53 EUR (Guthaben aus dem KV-Notaranderkonto - Zinsen).

Sollten noch Gerichtsgebühren zu zahlen sein, so bitte ich um Übersendung der Kostenrechnung; mein Vergütungsantrag soll dann um die Höhe der Kostenrechnung gekürzt werden."

Mit Schreiben vom 25.10.2010 hat der Beteiligte zu 1) die Festsetzung seiner Vergütung für die Zeit vom 4.4.2006 bis zum 25.10.2010 i.H.v. 1.224,39 EUR beantragt. Diesem Schreiben hat der Beteiligte zu 1) einen Tätigkeitsnachweis unter Aufführung von Datum, Art der Tätigkeit, Dauer in Minuten und sonstigen Aufwendungen beigefügt. Das AG - Nachlassgericht - Magdeburg hat mit Beschluss vom 15.11.2010 die Nachlasspflegschaft wegen Abwicklung des Nachlasses aufgehoben. Dieser Beschluss ist nicht angegriffen worden. Mit weiterem Beschluss vom selben Tage hat es die Nachlasspflegervergütung für den vorgenannten Zeitraum auf 1.199,32 EUR festgesetzt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Schließlich hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 15.11.2010 festgestellt, dass der aus der Landeskasse zu erstattende Vergütungsanspruch auf die Landeskasse übergegangen ist. Die beiden letztgenannten Beschlüsse wurden dem Beteiligten zu 2) am 22.11.2010 zugestellt.

Mit Schreiben vom 26.11.2010, beim Nachlassgericht offensichtlich eingegangen am 30.11.2010, hat der Beteiligte zu 2) Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung eingelegt. Mit seinem Rechtsmittel begehrt der Beteiligte zu 2) die Herabsetzung de...

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