Leitsatz (amtlich)

1. Zum Vorliegen eines beiderseitigen Handelsgeschäfts.

2. Im Rahmen einer Betriebsveräußerung einer Kfz-Werkstatt kann der Käufer nicht darauf vertrauen, dass er auch zukünftig von VW/Audi eine ISO-Zertifzierung für Nutzfahrzeuge ohne Modernisierung erhält. Für eine solche Zusicherung im Vertrag bedarf es einer konkreten Zusage des Verkäufers. Der Inhaber einer Kfz-Werkstatt muss stets damit rechnen, dass der Service-Vertragspartner im Hinblick auf den technischen Wandel höhere Anforderungen an die Ausstattung einer Vertrags-Werkstatt stellt.

 

Normenkette

BGB §§ 389, 443; HGB § 377 Abs. 2, 5

 

Verfahrensgang

LG Trier (Entscheidung vom 27.07.2011; Aktenzeichen 5 O 304/07)

 

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichterin - vom 27. Juli 2011 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 29.04.2011. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Einzelnen:

I. Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten restliche Kaufpreisansprüche aus einem Unternehmensverkauf geltend.

Der Kläger betrieb bis zum 28.02.2006 unter der Firma Auto C., Inhaber E. C., ein Autohaus mit Autowerkstatt und Kraftfahrzeughandel als Vertragspartner für Volkswagen, Audi und Nutzfahrzeuge in B..

Dieses Unternehmen verkaufte der Kläger mit notariellem Unternehmenskaufvertrag vom 23.03.2006 sowie einer privatschriftlichen Vertragsvereinbarung zur Betriebsveräußerung vom 20.03.2006 an den Beklagten, wobei die Übergabe des Unternehmens bereits zum 01.03.2006 erfolgte. Zuvor hatte der Beklagte das Unternehmen und die dazu gehörigen Immobilien eingehend besichtigt und sich hinsichtlich der Kaufentscheidung durch einen Unternehmensberater beraten lassen.

In den privatschriftlichen Vertragsvereinbarungen der Parteien vom 20.03.2006 regelten diese den Verkauf des Ersatzteillagers sowie der im Bestand befindlichen Gebrauchtwagen und zugelassenen Geschäftswagen. Alle weiteren Vereinbarungen zum Unternehmensverkauf trafen die Parteien in dem notariellen Unternehmenskaufvertrag vom 23.03.2006.

Unter § 4 des notariellen Kaufvertrages vereinbarten die Parteien einen Gewährleistungsausschluss.

Mit seiner Klage hat der Kläger Zahlung des restlichen Kaufpreises für 3 Gebraucht-Kraftfahrzeuge, die der Beklagte gemäß Ziffer 2 der Vertragsvereinbarung zur Betriebsveräußerung vom 20.03.2006 von dem Kläger erworben hat, begehrt. Hinsichtlich der Gebrauchtkraftfahrzeuge hatten die Parteien vereinbart, dass die für die jeweiligen Gebrauchtwagen vereinbarten Einzelkaufpreise fällig werden, wenn die Fahrzeuge an einen Dritten veräußert würden. Sollten sie dagegen nicht bis spätestens 28.02.2007 an Dritte verkauft werden können, sollte die Zahlung für die zu diesem Zeitpunkt nicht verkauften Fahrzeuge zum Stichtag 28.02.2007 erfolgen.

Zum Stichtag 28.02.2007 waren seitens des Beklagten noch 3 Gebrauchtfahrzeuge nicht veräußert. Der Kläger forderte mit Schreiben vom 28.02.2007 den Beklagten vergeblich zur Zahlung des zwischen ihnen vereinbarten Kaufpreises in Höhe von insgesamt 24.408,18 € auf.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat mit angeblichen Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Im Streit sind die einzelnen Schadensersatzpositionen.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 24.408,18 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2007 zu zahlen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage, hilfsweise die Aufhebung des Urteils und Zurückweisung der Sache an das Landgericht Trier.

II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Dem Kläger steht unstreitig ein Anspruch auf Zahlung des noch ausstehenden restlichen Kaufpreises aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Unternehmenskaufvertrag in Höhe von 24.408,18 € zu. Hiergegen werden von dem Beklagten keine Angriffe geführt.

Der Zahlungsanspruch ist nicht durch die erklärte Aufrechnung mit etwaigen Schadensersatzansprüchen gemäß § 389 BGB erloschen. Es liegt ein beiderseitiges Handelsgeschäft vor. Die Parteien haben in § 4 des notariellen Kaufvertrages einen umfassenden Gewährleistungsausschluss vereinbart. Der Beklagte ist gemäß § 377 Abs. 2 HGB mit Gewährleistungsausschlüssen ausgeschlossen, es sei denn der Kläger hat einen Mangel arglistig verschweigen (§ 377 Abs. 5 HGB). Auch ohne Vorliegen eines beiderseitigen Handelsgeschäfts müsste der Beklagt...

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