Entscheidungsstichwort (Thema)

Arglisthaftung bei Feuchtigkeitsschäden

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.

2. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (In Anknüpfung an BGH, NJW-RR 1996, 1332; NJW-RR 1992, 333; IBR 2002, 383; OLG Koblenz, OLGR 2006, 527; IBR 2006, 232; OLG Koblenz, Beschluss vom 09.11.2006 - 10 U 952/06; Senatsentscheidungen vom 19.01.2009 - 2 U 422/08 und vom 20.02.2009 - 2 U 848/08).

3. Feuchtigkeitsschäden stellen insbesondere offenbarungspflichtige Umstände dar. Eine mangelhafte Außenabdichtung stellt wegen der latenten Gefahr des Feuchtigkeitseintritts regelmäßig einen für den Kaufentschluss maßgeblichen Mangel dar, den der Verkäufer redlicherweise nicht verschweigen darf. Der Verkäufer ist auch verpflichtet, ungefragt einen solchen Mangel zu offenbaren oder wenn er zumindest mit dem Auftreten von Feuchtigkeitsschäden rechnet, also einen bloßen Verdacht hat (in Anknüpfung an OLG Koblenz, OLGR 2006, 527 = IBR 2006, 232; OLG Saarbrücken, OLGR 2004, 18 ff.)

4. Wird indem Exposé des Maklers ausgeführt, dass die Dacheindeckung erneuert worden sei, bedeutet dies nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht mehr als dass es sich bei diesem Zustand nicht um den Ursprungszustand handelte, nicht aber dass das Dach neu oder neuwertig ist. Die Angaben in einem Exposé sind nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung und enthalten auch keine Zusicherung des Verkäufers.

 

Normenkette

BGB §§ 434, 437 Nr. 3, §§ 440, 280-281, 283

 

Tenor

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Den Klägern wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 11. Dezember 2009. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz in Form des Kostenvorschusses aus einem Grundstückskaufvertrag in Anspruch.

Über einen Lokalanzeiger wurden die Kläger auf ein von der Firma K. Immobilien, M., beworbenes Einfamilienhaus des Beklagten aufmerksam. Auf telefonische Anforderung hin wurde den Klägern sodann durch die Firma K. ein entsprechendes Exposé über das beworbene Objekt zur Verfügung gestellt. Ausweislich des Exposés, dort unter dem Punkt "Ausstattung", sollte das Haus über eine erneuerte Dacheindeckung verfügen. Unter Beteiligung des Immobilienmaklers K. wurde dann ein Besichtigungstermin durchgeführt.

Bei dem hier streitigen Objekt des Beklagten handelt es sich um ein 1949 massiv errichtetes Haus, das 1967 angebaut wurde. In dem Anbau befindet sich eine Einliegerwohnung im Untergeschoss. Der Altbau ist im Kellerbereich mit Bruchsteinmauern und einem offenen Lehmboden versehen.

Bei dem Besichtigungstermin wurde festgestellt, dass in einem Erdgeschossraum neben dem Bad, zum Nachbargrundstück hin gelegen, geringfügig Schimmel in der Zimmerdecke oben rechts unterhalb des Fensters an der Außenwand war. Der Beklagte erklärte gegenüber den Klägern, dass dies auf eine Undichtigkeit des Daches zurückzuführen sei, dies jedoch noch in jedem Fall vor Veräußerung des Grundstücks behoben würde. Der Beklagte ließ sodann ein Blech im Bereich des Daches des Anwesens anbringen, wodurch dieser Mangel beseitigt wurde.

Am 10. Juli 2006 wurde dann durch die Urkunde des Notars M., in M., Urk.-Nr. ... ein notarieller Kaufvertrag hinsichtlich des Objekts zwischen den Parteien abgeschlossen.

Ausweislich Ziffer XII. des notariellen Kaufvertrages sollten sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sein, zugleich wurde durch den Beklagten versichert, keine wesentlichen Mängel des Objekts verschwiegen zu haben. In der Folgezeit zog der Beklagte für ca. ein Jahr von der Erdgeschosswohnung in die Einliegerwohnung des Anbaus.

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Grund seit Sommer 2007 an verschiedenen Stellen des Hauses aufgetretener Feuchtigkeitsschäden wegen arglistiger Täuschung in Anspruch.

Sie nehmen insoweit Bezug auf das Privatgutachten des Sachverständigenbüro S. vom 23. Juni 2008 nebst Lichtbildern (GA 119 f.). Die dort festgestellten Feuchtigkeitsschäden beziehen sich im Wesentlichen auf eine Auß...

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