Leitsatz (amtlich)

Eine auf Antrag der Erben angeordnete Nachlassverwaltung ist aufzuheben, wenn der Verfahrenszweck der Verwaltung durch Erfüllung aller bekannten Nachlassverbindlichkeiten erledigt ist und zumindest einer der Miterben die Aufhebung der Verwaltung beantragt.

 

Normenkette

FamFG § 48 Abs. 1 S. 2; BGB §§ 1919, 1981

 

Verfahrensgang

AG Hattingen (Beschluss vom 10.03.2016; Aktenzeichen 13 VI 399/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.07.2017; Aktenzeichen IV ZB 6/17)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat den weiteren Beteiligten die in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.) Die Beteiligten zu 1) und 2) sind hälftige Miterben nach ihrer am ... 2007 verstorbenen Mutter. Am 23.02.2011 hat das AG auf Antrag des Beteiligten zu 1) mit "Zustimmung" des Beteiligten zu 2) die Nachlassverwaltung angeordnet und den Beteiligten zu 3) zum Nachlassverwalter bestellt.

Im Januar 2016 teilte der Nachlassverwalter u.a. dem AG mit, dass zwischenzeitlich sämtliche bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt worden seien. Zuvor war eine Aufforderung des Nachlassverwalters an den Beteiligten zu 1), evtl. weitere Nachlassgläubiger zu benennen, ohne Reaktion geblieben. Mit Verfügung vom 23.02.2016 kündigte das AG an, dass es beabsichtige, die Nachlassverwaltung aufzuheben. Auch dies blieb seitens der Beteiligten ohne Reaktion.

Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss vom 10.03.2016 hat das AG die Nachlassverwaltung wegen Zweckerreichung aufgehoben. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde erheben lassen. Mit der Beschwerde hat er vortragen lassen, dass von seiner Seite noch ein Erstattungsanspruch wegen verauslagter Kosten für einen Versicherungsschaden bestünden. Weiter habe der ehemals für den Nachlass tätige Hausmeister noch Ansprüche gegen denselben. Schließlich seien noch Steuerverbindlichkeiten zu begleichen. Wegen fehlerhafter Angaben seien die Steuerbescheide angefochten worden. Die Rechtsbehelfsverfahren seien noch anhängig, so dass weitere Verbindlichkeiten gegenüber der Steuerverwaltung möglich seien.

Der Beteiligte zu 3) widersprach den Angaben des Beteiligten zu 1). Die von dem Beteiligten zu 1) reklamierten Stromkosten seien durch die Versicherung aus Kulanz erstattet worden. Die Auseinandersetzung mit dem vormaligen Hausmeister sei durch arbeitsgerichtlichen Vergleich erledigt. Steuerverbindlichkeiten für die Vergangenheit könnten nur für die Miterben persönlich auf der Ebene der Einkommenssteuer entstehen.

In einem weiteren Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten machte der Beteiligte zu 1) sodann geltend, der Nachlassverwalter sei verpflichtet, eine Löschungsbewilligung zu erteilen für eine an seinem Grundstück (GB von C Bl...) bestehende Grundschuld. Auch sei der arbeitsgerichtliche Vergleich nicht vollständig erledigt worden.

Dem ist Beteiligten zu 3) wiederum entgegen getreten. Die vollständige Erfüllung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs hinsichtlich einer übernommenen Abrechnungsverpflichtung scheitere daran, dass der Beteiligte zu 1) die Herausgabe der hierfür erforderlichen Unterlagen faktisch verweigere. Die Behandlung der dem Nachlass zustehenden Grundschuld sei eher im Rahmen der Auseinandersetzung zu regeln.

Mit Verfügung vom 30.08.2016 hat der Senat die Beteiligten auf seine vorläufige Einschätzung der tatsächlichen Frage der Zweckerreichung sowie die Entscheidung des OLG Köln vom 03.11.2014 (2 Wx 315/14 = FGPrax 2015, 87f) hingewiesen. Der Beteiligte zu 2) hat daraufhin vorsorglich die Aufhebung der Nachlassverwaltung beantragt.

II.) Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das AG hat die Nachlassverwaltung letztlich zu Recht aufgehoben, weil davon auszugehen ist, dass deren Zweck erreicht ist.

In tatsächlicher Hinsicht hält der Senat hierbei nur die Frage der Behandlung der an dem Grundstück (GB von C Bl...) eingetragenen Grundschuld für erörterungsbedürftig. Im Übrigen (Versicherungsschaden, Hausmeister, Steuerbescheide) hat der Beschwerdeführer auf den jeweils nachvollziehbaren Vortrag der Gegenseite, dass insoweit entweder keine Nachlassverbindlichkeiten mehr möglich seien oder deren Erfüllung gerade an dem Verhalten des Beteiligten zu 1) scheitere, nicht erwidert. Soweit die Erfüllung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs -unstreitig- gerade an dem Verhalten des Beteiligten zu 1) scheitert, ist es ihm nach § 242 BGB verwehrt, sich insoweit auf eine offene Nachlassverbindlichkeit zu berufen.

Die Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine zugunsten der Erblasserin an dem Grundstück des Beteiligten zu 1) bestellten Grundschuld könnte nach Auffassung des Senats allerdings durchaus Gegenstand einer Nachlassverbindlichkeit sein. Der Aufhebung der Nachlassverwaltung wegen Zweckerfüllung steht dies jedoch schon deshalb nicht entgegen, weil sich die Existenz eines Anspruchs anhand des Beschwerdevorbri...

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