Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.10.2011; Aktenzeichen 33 O 100/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2011 (33 O 100/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Verfügungsklägerin, die aufgrund eines zwischen den Parteien am 26. September 2005 abgeschlossenen Franchise-Vertrages Franchisenehmerin der Verfügungsbeklagten ist und in der Neuen Wandelhalle des Hamburger Hauptbahnhofs ein Schnellrestaurant unter dem Markennamen "K… bzw. K…" (nachfolgend: K…) mit insgesamt fünfzehn Steh- und Sitzplätzen zum Verkauf von Hähnchenprodukten insbesondere über einen Mitnahmeschalter betreibt, hat beim Landgericht unter anderem beantragt, es der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, im Hamburger Hauptbahnhof ein weiteres K…-Restaurant, neben dem von ihr betriebenen Restaurant, selbst oder durch Dritte, insbesondere durch andere Franchisenehmer, zu betreiben oder betreiben zu lassen.

Hintergrund des Begehrens der Verfügungsklägerin ist der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte plant innerhalb des Hamburger Hauptbahnhofs in einer Entfernung von ca. einhundert fünfzig Metern zum Ladenlokal der Verfügungsklägerin ein weiteres, erheblich größeres K…-Restaurant mit mehr als einhundert Sitzplätzen auf zwei Ebenen zu eröffnen.

Der Franchise-Vertrag vom 26. September 2005, wegen dessen weiteren Einzelheiten auf die als Anlage K 1 zur Akte gereichte Kopie (Bl. 18 ff. d.A.) verwiesen wird, enthält unter anderem die folgenden Regelungen:

"1. Gewährung der Franchise

Der Franchisegeber gewährt dem Franchisenehmer das Recht zur Nutzung des SYSTEMS, des SYSTEMSEIGENTUMS und der MARKEN während der LAUFZEIT ausschließlich im Zusammenhang mit dem GESCHÄFTSBETRIEB in der VERKAUFSSTELLE gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages.

1.4 Dem Franchisenehmer wird weder ausdrücklich noch implizit ein ausschließliches Recht für ein Gebiet, ein Schutz oder sonstige Rechte hinsichtlich des benachbarten Gebiets, Umfelds oder des Marktes der VERKAUFSSTELLE gewährt. Der Franchisegeber behält sich das Recht vor, die MARKEN, das SYSTEM und das SYSTEMEIGENTUM oder sonstige Marken, Namen oder Systeme im Zusammenhang mit Produkten oder Leistungen (einschließlich - ohne Beschränkung- der GENEHMIGTEN PRODUKTE) in jeder Weise oder an jedem anderen Ort als der VERKAUFSSTELLE zu nutzen und anderen Parteien das Recht solcher Nutzung zu gewähren. Der Franchisenehmer erkennt an, dass der Franchisegeber und seine VERBUNDENEN UNTERNEHMEN und Franchisenehmer am STICHTAG VERKAUFSSTELLEN, die dem KONZEPT entsprechen, und auch andere SYSTEME zum Verkauf von Lebensmitteln und Leistungen betreiben, welche möglicherweise mit dem SYSTEM und/oder unmittelbar mit dem GESCHÄFTSBETRIEB des Franchisenehmer im Wettbewerb stehen.

4. Verbesserungen

4.1 Der Franchisegeber kann …jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Franchisenehmer von diesem verlangen, dass er die VERKAUFSSTELLE insgesamt oder teilweise oder deren Einrichtung, Ausstattung oder Schilder oder die in der VERKAUFSSTELLE genutzten Geräte, Systeme oder das Inventar verbessert, ändert, renoviert oder austauscht…

17. Zugangsrechte

17.1 Unbeschadet entgegenstehender Bestimmungen in Ziffer 3.3, erlaubt der Franchisenehmer dem Franchisegeber und seinen Bevollmächtigten oder Vertretern ausdrücklich, die VERKAUFSSTELLE ohne vorherige Ankündigung … zu betreten.

17.2 Der Franchisenehmer verzichtet hiermit auf alle Rechte, Maßnahmen oder Forderungen, die dem Franchisenehmer zu irgendeinem Zeitpunkt gegen den Franchisegeber im Zusammenhang mit einem Betreten der VERKAUFSSTELLE durch den Franchisegeber für die Zwecke dieses Vertrages zustehen könnten…"

In der Anlage A "Definitionen" zum Franchise-Vertrag (Bl. 40 f. d.A.) heißt es unter anderem:

"GESCHÄFTSBETRIEB ist das Geschäft der Zubereitung, der Vermarktung und des Verkaufs der GENEHMIGTEN PRODUKTE unter Verwendung der MARKEN in der VERKAUFSSTELLE gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages.

VERKAUFSSTELLE ist die Verkaufsstelle, die dem KONZEPT entspricht, unter der in Anlage B angegebenen Anschrift."

In der Anlage B "Informationsverzeichnis" zum Franchise-Vertrag (Bl. 42 f. d.A.) wird als "Adresse der Verkaufsstelle" aufgeführt: "Neue Wandelhalle im Hauptbahnhof, Glockengießerwall …, 20095 Hamburg, Germany".

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Kosten der Verfügungsklägerin mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Der von der Verfügungsklägerin geltend gemachte Verfügungsanspruch (§§ 935, 940 ZPO) sei nach ihrem eigenen Vorbringen in der Antragsbegründung zu verneinen. Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass die geplante Eröffnung des größeren Restaurants offensichtlich rechtswidrig sei. Einer derartigen Feststellung stehe aber Zi...

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