rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung für Lohnsteuer: Einheitliches Beschäftigungsverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. § 40a Abs. 4 Nr. 2 EStG ist nicht auf die Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG anzuwenden.
  2. Nach der Rechtsprechung des BSG zum einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ist auch für § 40a Abs. 2 EStG eine Zusammenrechnung der Lohnzahlungen vorzunehmen, wenn diese vom selben ArbG stammen, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestattet sind.
  3. Daher ist ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis in der Regel gegeben, wenn die beschäftigte Person eine geringfügige und eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei demselben ArbG ausübt.
  4. Der Arbeitgeberbegriff ist nicht betriebsbezogen, sondern personenbezogen zu verstehen.
 

Normenkette

EStG § 40a Abs. 2, § 42d Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob bei den in beiden Betrieben des Klägers zugleich tätigen Mitarbeitern ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Der Kläger ist Inhaber des Betriebes X, einem Betrieb für den Vertrieb und die Verarbeitung von Klebstoffen und Klebstoffzubehör und einer Buchbinderei. Die Betriebsstätten liegen räumlich nahe beieinander und die Betriebe werden beim beklagten Finanzamt (FA) unter eigenen Steuernummern geführt.

Von den insgesamt 24 Arbeitnehmern waren 9 Arbeitnehmer als Aushilfskräfte geführt. Der Kläger unterhielt für jeden Betrieb eine gesonderte Lohn- und Finanzbuchhaltung. Die Lohnsteueranmeldungen gab er für beide Betriebe zusammengefasst unter der Steuernummer des Betriebes X ab.

Die Arbeitnehmer Herr A, Frau B, Frau C und Frau D arbeiteten neben ihrer Festanstellung in dem einen Betrieb jeweils auch als geringfügig Beschäftigte in dem anderen Betrieb. Der Kläger ermittelte die Lohnsteuer für das Hauptbeschäftigungsverhältnis nach individuellen Besteuerungsmerkmalen und pauschalierte für das zweite (geringfügige) Beschäftigungsverhältnis die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). In den jeweiligen Beschäftigungsverhältnissen wurden im Streitzeitraum folgende Lohnzahlungen geleistet:

Betrieb X

Buchbinderei

Anstellung lt. Vertrag

Herr A

Industr.Mech, 38,5 Std/Wo, xxx €

BuchBinde-Helfer 10-12 Std/Wo, 400,00 € (bar)

Frau D

G+A Kauffr.    40,0 Std/Wo, xxx € +9 ÜStd

BuchBinde-Helfer 10-12 Std/Wo, 400,00 € (bar)

Frau C

Buchhalterin,  28,0 Std/Wo, xxx €

Prod.Helfer             9-10 Std/Wo, 350,00 € (bar)

Frau B

Bürohelferin,         10-12 Std/Wo, 400,00  €

Prod.Helfer , 38,5 Std/Wo, xxx €

  Lohn

2012 EUR

2013 EUR

2014 EUR

2015 EUR

2012 EUR

2013 EUR

2014 EUR

2015 EUR

A

xxx

xxx

xxx

xxx

4.800,00

4.800,00

4.800,00

4.794,00

D

xxx

xxx

xxx

xxx

4.800,00

4.800,00

4.800,00

4.794,00

C

xxx

xxx

xxx

xxx

4.200,00

4.200,00

4.200,00

4.182,00

B

4.800,00

4.800,00

4.800,00

4.794,50

xxx

xxx

xxx

xxx

Eine Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung für den Zeitraum Januar 2010 bis Dezember 2012 blieb ohne Feststellungen. Im Jahr 2016 führte das FA in den Betrieben des Klägers eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch, bei der die Prüferin die Auffassung vertrat, dass bei den in beiden Betrieben beschäftigten Arbeitnehmern ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliege, weil der Kläger als Betriebsinhaber auch deren Arbeitgeber sei. Nach § 40a Abs. 4 Nr. 2 EStG könnten die Arbeitnehmer nicht für denselben Arbeitgeber in zwei --gegenwärtigen-- Arbeitsverhältnissen mit der Folge unterschiedlicher steuerlicher Behandlung beschäftigt sein. Dies gelte auch dann, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handele.

Das FA erließ einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge betreffend den Zeitraum Januar 2013 bis Dezember 2015, mit dem es den Kläger nach § 42d Abs. 1 EStG u.a. für Lohnsteuer in Höhe von insgesamt xxx EUR und Solidaritätszuschlag in Höhe von xxx EUR in Haftung nahm. Das FA nahm zur Begründung auf den Prüfungsbericht über die Lohnsteueraußenprüfung Bezug und führte ergänzend aus, dass der Kläger als Haftender anstelle der Arbeitnehmer in Anspruch genommen werde, weil ein Haftungsausschluss nicht vorliege, seine Inanspruchnahme nicht unbillig sei und er sich mit der Inanspruchnahme einverstanden erklärt habe.

Mit dem hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch wandte sich der Kläger gegen die Annahme von einheitlichen Beschäftigungsverhältnissen. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Ausweislich eines Vermerks der Prüferin sei die Inanspruchnahme des Klägers als Arbeitgeber mit dem Ziel der einheitlichen Klärung des Sachverhalts einvernehmlich erfolgt und sei deshalb von der vorrangigen Inanspruchnahme der Arbeitnehmer abgesehen worden.

Mit der fristgerecht erhobenen Klage hält der Kläger an seiner Auffassung fest, dass die Arbeitsverhältnisse der 4 Arbeitnehmer in beiden Firmen nicht als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu werten seien, weil die Betriebe eigenständige Unternehmen mit unterschiedlichen Unternehmenszwecken seien und unterschiedliche Betrieb...

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