rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermessbetrag: Steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur steuerrechtlichen Anerkennung eines Arbeitsvertrages zwischen Angehörigen.
  2. Zur Art und Weise der Vergütung des Angehörigen-ArbN.
  3. Die im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses als Entgelt/sonstige betriebliche Leistung gewährte uneingeschränkte Nutzung eines Kfz (hier: Mercedes A-Klasse/VW Tiguan) hält einem Fremdvergleich nicht stand. Denn hierdurch wird ein variables Entgelt gewährt, das im Belieben des ArbN liegt.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

2009

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.01.2014; Aktenzeichen X B 181/13)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Inhaber einer Handelsvertretung für Fliesen und selbständig unternehmerisch tätig. Mit Vertrag vom 31.03.2003 hat er seine Ehefrau als Teilzeitbeschäftigte unbefristet angestellt. Die Ehefrau des Klägers hat daneben am 5. November 2008 eine eigene gewerbliche Tätigkeit (Verkauf von Dekorationsartikeln) aufgenommen. Darüber hinaus hat sie als angestellte Friseurin im Frisiersalon G gearbeitet. Sie hat dort bis einschließlich April 2009 ausweislich der Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für April 2009 (Blatt 33 Gerichtsakte) brutto 450 € verdient. Ausweislich der Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für Mai 2009 hat die Ehefrau des Klägers im Frisiersalon G ab Mai 2009 150 € brutto verdient (Blatt 34 Gerichtsakte).

Beim Kläger war sie bis einschließlich April 2009 als geringfügig Beschäftigte für 150 € pro Monat angestellt, dieses Arbeitsentgelt wurde am 01.03.2005 auf 100 € herabgesetzt (Änderung des Arbeitsvertrages vom 31.03.2003, Blatt 30 Gerichtsakte). In dem Arbeitsvertrag vom 01.04.2003 (Blatt 69 BP-Arbeitsakte) ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 12 Stunden festgelegt und ein Arbeitsentgelt von 150 €. Gemäß „5. Arbeitsentgelt” erhält die Ehefrau 150 € pro Monat und nach betrieblicher Vereinbarung Kfz-Nutzung. Ab Mai 2009 arbeitete die Ehefrau des Klägers auf Lohnsteuerkarte für den Kläger. Ausweislich einer Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für den Monat Mai 2009 (Blatt 36 Gerichtsakte) bezog die Ehefrau des Klägers für ihre Tätigkeit einen Festbezuggehalt in Höhe von 150 € sowie eine Kfz-Nutzung, die mit 437 € beziffert wird. Als Gesamtbrutto ergibt sich dann 587 €.

In dem Arbeitsvertrag vom 30.04.2009 beginnend zum 01.05.2009, ist eine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von wöchentlich 17 Stunden vereinbart. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Als Vergütung ist eine monatliche Vergütung von 150 € vereinbart. In „§ 5 sonstige betriebliche Leistungen” ist vereinbart, dass der Arbeitnehmer eine Kfz-Nutzung nach den tariflichen Bestimmungen/nach den betrieblichen Vereinbarungen/als betriebliche Leistung mit Rechtsanspruch erhält (Blatt 73 BP-Arbeitsakte, Blatt 28 Gerichtsakte).

Der Beklagte führte beim Kläger eine Außenprüfung für die Jahre 2003 bis 2009 durch. Bezüglich des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses stellte er unter anderem fest:

Bei den der Ehefrau überlassenen Fahrzeugen handelte es sich bis Februar 2009 um einen Mercedes A-Klasse, ab März 2009 um einen VW Tiguan. Der Wert der Pkw-Überlassungen betrug laut Angaben des Klägers für die Mercedes A-Klasse 295 € pro Monat, für den VW Tiguan 437 € pro Monat. Neben den beiden genannten Fahrzeugen befand sich im Streitjahr im Betriebsvermögen des Klägers ein Audi Avant 6, ein Kombi, den der Kläger für seine betrieblichen Fahrten nutzte. Sämtliche Fahrzeugkosten sind von der Buchführung des Betriebs des Klägers umfasst. Die laufenden Kosten für die Kfz-Nutzung der der Klägerin zur Verfügung gestellten Pkw betragen im Streitjahr 2.318,55 €. Alle Fahrzeuge sind als Neuwagen angeschafft worden.

Tätigkeiten der Ehefrau waren nach Auskunft des Klägers allgemeine Bürotätigkeit wie Ablage, Post, Telefon und Terminierungen, da der Kläger viel unterwegs sei, müssten eingehende Faxe laufend überwacht und weiter bearbeitet werden. Außerdem halte die Ehefrau die Büroräume sauber.

Der Beklagte erkannte das Ehegattenarbeitsverhältnis steuerlich nicht an. Er nahm daher folgende Änderung bezüglich des Gewinns aus Gewerbebetrieb vor:

Steuerlicher Gewinn lt. Erklärung

80.130,49 Euro

Nichtanerkennung Arbeitsverhältnis Ehefrau (Aushilfslohn 1.580,00 Euro, pauschale Steuer 31,60 Euro, Gehalt ab 01. Mai 2009 4.696,00 Euro, Sozialaufwendungen 1.467,08 Euro)

7.774,68 Euro

Verrechneter Sachbezug 19 % Umsatzsteuer

-3.929,44 Euro

Kfz-Kosten 2009 Mercedes A-Klasse bzw. VW Tiguan (Versicherungen 602,26 Euro, Steuern 101,00 Euro, laufende Kosten 2.318,55 Euro, Reparaturkosten 307,47 Euro, Leasingkosten 494,95 Euro, AfA VW Tiguan 4.505,99 Euro, Sonder-AfA VW Tiguan 5.895,00 Euro)

14.225,22 Euro

Rückgängigmachung Auflösung Investitionsabzugsbetrag (gebildet in 2007)

-11.360,00 Euro

Steuerlicher Gewinn aus Gewerbebetrieb nach Bp (g...

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