vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 54/05)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine doppelte Haushaltsführung bei Wegzug und gleichzeitiger Begründung eines Zweitwohnsitzes am Beschäftigungsort

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Begründung der doppelten Haushaltsführung muss beruflich veranlasst sein.
  2. Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung ist zu verneinen, wenn der Stpfl. die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hat und weiterhin von der am Beschäftigungsort begründeten oder beibehaltenen Zweitwohnung seiner bisherigen Beschäftigung nachgeht.
  3. Das gilt auch, wenn die Einrichtung der Zweitwohnung wegen der großen Entfernung der neuen Familienwohnung zum Beschäftigungsort erforderlich wird.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 Abs. 3 Nr. 5

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.03.2009; Aktenzeichen VI R 54/05)

BFH (Urteil vom 05.03.2009; Aktenzeichen VI R 54/05)

 

Tatbestand

Streitig ist insbesondere, ob Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Der Kläger wohnte ab November 1992 in K, wo er als Bediensteter des dortigen Finanzamtes tätig war. Ab November 1994 wurde er mit dem Ziel der Versetzung an das Finanzamt L abgeordnet, im Januar 1995 endgültig dorthin versetzt. Den Weg von K nach L (85 km) fuhr er arbeitstäglich. Im Oktober 1995 und Januar 1996 beantragte er seine Versetzung in das Bundesland B bzw. in das Bundesland C. Zur Begründung gab er jeweils an, mit seiner Verlobten zusammenziehen zu wollen. Mit Vertrag vom Oktober 1996 mieteten beide ab 1. Januar 1997 eine gemeinsame Wohnung in V an, die sie am 2. Januar 1997 gemeinsam bezogen. Ab 1. Januar 1997 mietete der Kläger zugleich ein Zimmer in M (8 km von L entfernt). Für die Monate Januar und Februar 1997 legte er Belege über Mietzahlungen (jeweils…DM) vor. Die Wohnung in K kündigte er zum 31. Januar 1997. Am 7. November 1997 wurde er mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 an das Finanzamt W (69 km und ca. 70 Minuten mit dem Auto von V entfernt) versetzt.

In seiner Einkommensteuererklärung für 1997 machte er u.a. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung für 11 Monate ab 1. Januar 1997 und für seinen Umzug nach V als Werbungskosten geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid für 1997 vom…lehnte das beklagte Finanzamt die Anerkennung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und für den Umzug ab und berücksichtigte die geltend gemachten Familienheimfahrten (328 km x 0,70 DM x 40 Fahrten) als Fahrten zwischen Lebensmittelpunkt (V) und Arbeitsort (L).

Hiergegen legte der Kläger am…Einspruch ein. Mit Einspruchsbescheid vom ..., zugestellt am ..., setzte das beklagte Finanzamt die Einkommensteuer für 1997 von…DM auf…DM herab, indem es nun 41 statt bisher 40 Fahrten anerkannte und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.

Am…hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass in seinem Fall die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vom 1. Januar 1997 bis zum 30. November 1997 gegeben seien. Aufgrund eines am 19. September 1996 mit dem zuständigen Personalreferenten der OFD Z geführten Telefonats sei er davon ausgegangen, dass er im Streitjahr vom Bundesland A in das Bundesland C (OFD-Bezirk Z, Bereich ...) versetzt werde. Es handele sich daher zugleich um eine nachträgliche Begründung als auch um eine vorträgliche Beibehaltung einer doppelten Haushaltsführung. Die berufliche Veranlassung sei unabhängig davon zu bejahen, welche Gründe zur Versetzung geführt hätten. Belege für die Zeit vom 1. Juni 1997 bis 30. November 1997 könne er nicht mehr vorlegen, die Namen der Vermieter wolle er nicht angeben. Außerdem macht er weitere Sonderausgaben in Höhe von…DM (... DM x 6 Monate) für eine private Rentenversicherung ab Juli 1997 geltend.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid für 1997 vom…und den Einspruchsbescheid vom…unter Anerkennung der folgenden Aufwendungen zu ändern: Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung für die ersten 5 Monate des Jahres 1997 in Höhe von monatlich…DM (zusammen…DM), von Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate des Jahres 1997 in Höhe von…DM, von Fahrtkosten der ersten und letzten Fahrt zur Zweitwohnung in Höhe von…DM statt bisher…DM sowie von Vorsorgeaufwendungen in Höhe von…DM.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht er geltend, die Voraussetzungen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung lägen schon dem Grunde nach nicht vor, da die Begründung eines zweiten Wohnsitzes nicht beruflich veranlasst gewesen sei. Im Übrigen sei dem Kläger die Versetzung erst im Juni 1997 schriftlich zugesagt worden. Die nachträglich geltend gemachten Versicherungsbeiträge in Höhe von…DM seien grundsätzlich als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung seien davon... DM abziehbar. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Fahrten zwischen der Wohnung in M und...

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