Entscheidungsstichwort (Thema)

Das selbständige WG „Bodenschatz” konkretisiert sich jedenfalls bereits vor Erteilung der Abbaugenehmigung, wenn mit der Genehmigung zu rechnen ist. Einkommensteuer 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.09.1997; Aktenzeichen IV R 88/96)

 

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1990 vom 03.08.1992 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 08.12.1993 werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft um 270.527 DM herabgesetzt.

Die Ausrechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der

Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an die Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob bei einem Verkauf landwirtschaftlichen Grundbesitzes im Wirtschaftsjahr 1990/1991 ein in dem Grund und Boden enthaltenes Kiesvorkommen als selbständiges Wirtschaftsgut des Privatvermögens anzusehen ist und somit insoweit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht vorliegen.

Der Kläger (Kl.) erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die er durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte.

Im Dezember 1990 verkaufte der Kl. aus seinem landwirtschaftlichen Grundbesitz insgesamt 15.970 qm zu einem Gesamtkaufpreis von 558.950 DM an die Fa. L.. Von dem Quadratmeterpreis von 35 DM sollten auf den Grund und Boden-Anteil 3,50 DM/qm entfallen, auf ein in dem Grund und Boden enthaltenes Kiesvorkommen 31,50 DM/qm. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Vertragsinhalt (not. Vertrag vom 29.11.1990, Vertragsakte).

Die Erwerberin, die Fa. L., betrieb ein Sand- und Kiesabbauunternehmen. Die Erwerberin beabsichtigte von Anfang an, das Grundstück ausschließlich für die Ausbeutung von Sand und Kies zu nutzen (s. Schreiben vom 12.11.1991, Bl. 2 der Beschwerdeakte).

Das veräußerte Grundstück war im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Samtgemeinde B. als „Fläche für Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen” ausgewiesen (s. Schreiben vom 13.11.1991, Bl. 3 der Beschwerdeakte).

In der Einkommensteuererklärung 1990 erklärte der Kl. keinen Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung des Kiesvorkommens, da dieses seiner Ansicht nach ein selbständiges Wirtschaftsgut des Privatvermögens sei.

Das Finanzamt (FA) hingegen sah das Kiesvorkommen als unselbständigen Bestandteil des Grund und Bodens an und zog deshalb auch den für das Kiesvorkommen gezahlten Kaufpreis in den steuerlichen Veräußerungsgewinn des Grund und Bodens ein. Es ermittelte einen Veräußerungsgewinn in Höhe von insgesamt 541.054 DM (wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage zum Einkommensteuerbescheid 1990, Einkommensteuerakte 1990 Bl. 31), von dem es für das Streitjahr die Hälfte (270.527 DM) in Ansatz brachte (Anlage L. zur Einkommensteuererklärung 1990). Das FA stützte seine Rechtsauffassung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07.12.1989 (BStBl II 1990, 317). Danach entstehe ein Wirtschaftsgut „Bodenschatz” in Fällen, in denen, wie im Streitfall, eine behördliche Genehmigung zum Abbau erforderlich sei, erst, wenn die Genehmigung erteilt sei. Im Zeitpunkt der Veräußerung jedoch habe diese Abbaugenehmigung nicht vorgelegen. Die Erwerberin habe vielmehr erst am 24.06.1992 eine Abbaugenehmigung beantragt. Im Zeitpunkt des Verkaufes sei deshalb mangels fehlender Abbaugenehmigung ein selbständiges Wirtschaftsgut „Bodenschatz” noch nicht entstanden gewesen.

Hiergegen legten die Kl. Einspruch ein. Nach ihrer Auffassung sei bereits zum Zeitpunkt der Veräußerung ein selbständiges Wirtschaftsgut „Bodenschatz” mit der Folge entstanden, daß der hieraus erzielte Veräußerungsgewinn nicht zu einer Erhöhung der land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte führe. Der Kl. habe mit der Veräußerung den Bodenschatz eindeutig zur gewerblichen Nutzung in den Verkehr gebracht. Die Fa. L. habe insbesondere bestätigt, daß das Grundstück gerade zum Zwecke des Abbaus des Kiesvorkommens erworben worden sei. Bei Abschluß des notariellen Vertrages sei damit zu rechnen gewesen, daß die Abbaugenehmigung erteilt werde, da die veräußerte Fläche im Flächennutzungsplan der Gemeinde B. als „Fläche für die Abgrabung oder die in Gewinnung von Bodenschätzen” ausgewiesen sei.

Der Einspruch blieb jedoch ohne Erfolg. Nach der Rechtsprechung des BFH sei ein unter der Erdoberfläche ruhender Bodenschatz grundsätzlich kein besonderes Wirtschaftsgut, sondern ein unselbständiger Bestandteil des Grund und Bodens. Die Eigenschaft eines selbständigen Wirtschaftsgutes erlange der Bodenschatz nach der Rechtsprechung des BFH nur, wenn er zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht worden sei. Von einem selbständigen Wirtschaftsgut „Bodenschatz” sei nur auszugehen, wenn ein Abbauunternehmer das den Bodenschatz führe...

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