vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 2/20)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Überführung eines Wirtschaftsguts in eine Personengesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Überführung eines Wirtschaftsguts in eine Personengesellschaft mit Verbuchung auf dem Kapitalkonto I und einem Rücklagenkonto ist teilentgeltlich.

2. In Höhe des unentgeltlichen Teils liegt eine Einlage vor, so dass § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG Anwendung findet.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1 S. 5

 

Streitjahr(e)

2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.03.2023; Aktenzeichen IV R 2/20)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Übertragung einer Windkraftanlage (WKA) auf eine Personengesellschaft den Restriktionen des § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG unterliegt.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die mit Gesellschaftsvertrag vom 24. Februar 2010 gegründet wurde. Sie firmiert unter dem Namen A III GbR. Die GbR beginnt nach § 4 des Gesellschaftsvertrags im Innenverhältnis ab dem 1. Januar 2010. Das Festkapital der Gesellschaft beträgt nach § 5 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags 10.000,- €. Jeder Gesellschafter hält einen Anteil gem. § 5 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags von 2.500,- € am Festkapital. Gegenstand der Gesellschaft ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrags die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere von Grundstücken, das Betreiben einer Windkraftanlage (WKA) sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte. Die Gewinnverteilung (§ 10 Nr. 1) richtet sich nach den Festkapitalkonten gem. § 5 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags. Nach § 12 Nr. 6 gewähren je 100 € Festkapitaleinlage eine Stimme in der Gesellschafterversammlung. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird das sich bei der Liquidation ergebende Vermögen im Verhältnis der (Fest-) Kapitalanteile gem. § 5 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags an die Gesellschafter verteilt (vgl. § 18 des Gesellschaftsvertrags).

Zur Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung sollte nach § 5 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags ein Grundstück mit aufstehender WKA gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf die Klägerin übertragen werden. Es war beabsichtigt, dass das zu übertragende Grundstück nebst aufstehender WKA von der A Besitz GbR, an der die Gesellschafter der Klägerin im Rahmen einer GbR beteiligt waren, übertragen werden sollte. Soweit der Wert der Einlage die Einlage gem. § 5 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags von nominal insgesamt 10.000 € übersteigt, sollte dieser Betrag einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben werden.

Die Gesellschafter der Klägerin waren nämlich zu gleichen Teilen auch an der A GbR I beteiligt, die wiederum zu 50% an der A Besitz GbR beteiligt war. Zum Vermögen der A Besitz GbR gehörte ein Grundstück in X, das mit einer Kläranlage und einer Windkraftanlage bebaut war. Die A Besitz GbR erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Mit Vertrag vom 28. Dezember 2009 hatten die Gesellschafter der A Besitz GbR vereinbart, dass die A GbR I gegen eine Abfindung aus der Gesellschaft ausscheidet (vgl. § 2 des Auseinandersetzungsvertrags). Zur Erfüllung des Abfindungsanspruchs sollte nach § 4 Nr. 1 des Auseinandersetzungsvertrags der mit der WKA bebaute Teil des Grundstücks auf die neu gegründete A III GbR (Klägerin) übertragen werden. Der mit der Y bestehende Stromeinspeisevertrag bezüglich der WKA sollte nach § 4 Nr. 2 des Auseinandersetzungsvertrags im Innenverhältnis ab dem 1. Januar 2010 auf die neu zu gründende A III GbR (Klägerin) übertragen werden. Tatsächlich vereinbarte die Klägerin mit der Y mit Nachtragsvertrag vom 14. April 2010, dass der Stromeinspeisevertrag mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 mit allen Rechten und Pflichten auf die Klägerin übergeht. Die Stromeinspeisevergütungen gingen ab März 2010 auf den Konten der Klägerin ein.

Am 4. März 2010 wurde die Übertragung des Grundstücks nebst WKA ohne Auflassung von der A Besitz GbR auf die Klägerin notariell beurkundet. Die Auflassung wurde am 31. August 2010 notariell beurkundet.

Nachdem der Beklagte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Schätzwege mit … € im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 6. Dezember 2013 festgestellt hatte, legte die Klägerin im sich anschließenden Einspruchsverfahren eine Feststellungserklärung vor. Sie erklärte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von … €. Bei der Gewinnermittlung berücksichtigte die Klägerin einen Abschreibungsbetrag im Zusammenhang mit der WKA von … €. Die Klägerin ging dabei davon aus, dass die zur Erfüllung der Einlageverpflichtung durch die Gesellschafter eingebrachte WKA mit dem Teilwert von … € zu erfassen sei und der Ermittlung der Abschreibungsbeträge eine Nutzungsdauer von 11 Jahren zu Grunde zu legen sei. Danach ergebe sich ein jährlicher Abschreibungsbetrag von … €, der im Streitjahr jedoch nur zeitanteilig ab März 2010 in Höhe von … € gewinnmindernd anzusetzen sei. Der die Festkapitalkonten von jeweils 2.500 € überschreitende Wert der eingebrachten WKA wurde in Höh...

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