rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Durchlaufspende an natürliche Person nicht steuerbegünstigt

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Abzugsfähigkeit von Spenden nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG.
  2. Aufwendungen für Zwecke, deren Förderung in der Anlage 7 EStR zu § 48 Abs. 2 EStDV unter Hinweis auf den dort genannten, bestimmten Empfängerkreis aufgeführt sind, werden nur begünstigt, wenn Empfänger der Zuwendung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist. Der Landessportbund X. e.V. erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Durchlaufspenden an natürliche Personen sind nicht steuerbegünstigt nach § 10b EStG.
  3. Ob die Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG Anwendung findet, entscheidet sich nach individuellen Maßstäben.
 

Normenkette

EStG § 10b

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.11.2009; Aktenzeichen X B 117/09)

 

Tatbestand

Streitig ist der Abzug einer Zahlung in Höhe von 10.000 DM an den Landesverband X. für Reiten, Fahren und Voltigieren e. V. als Sonderausgabe gemäß § 10 b des Einkommensteuergesetzes 1999 (EStG).

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist Elektroingenieur und erzielt als Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma Y. GmbH Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Daneben erzielte er im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen sowie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielte im Streitjahr als angestellte Lehrerin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie ebenfalls negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In der Zeit von etwa 1993 bis 1996 war der Kläger als Vorsitzender des Reit- und Fahrvereins Z. ehrenamtlich tätig gewesen.

Die Kläger reichten beim Beklagten ihre Einkommensteuererklärung 1999 am xx. xx xxxx ein. Darin beantragten sie u. a., eine Zuwendung in Höhe von 11.000 DM an den Landessportbund X. e. V. nach § 10 b EStG als Sonderausgabe zum Abzug zuzulassen. Gleichzeitig reichten die Kläger eine Bestätigung des Landessportbunds X. e. V. über die Zuwendung und die Verwendung zu als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Nr. 3 der Anlage VII der Einkommensteuerrichtlinien 1999 (EStR) beim Beklagten ein. Darin bestätigte dieser, die Zuwendung an den Landesverband X. für Reiten, Fahren, Voltigieren e. V. als Körperschaft i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes weitergeleitet werde. Wegen der Einzelheiten des Inhalts der Zuwendungsbestätigung wird auf die zu den Akten des Beklagten gelangte Kopie Bezug genommen (Bl. 6 des Abschnitts 1999 der Einkommensteuerakte des Beklagten). Der Beklagte setzte daraufhin unter Berücksichtigung der Zahlung als Zuwendung im Sinne des § 10 b EStG die Einkommensteuer 1999 gegenüber den Klägern mit Bescheid vom xx. xx xxxx fest. In der folgenden Zeit änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung jeweils aus anderen Gründen durch Bescheide vom x. xx xxxx, vom xx. xx xxxx und vom xx. xx xxxx.

Aufgrund einer Anfrage des Beklagten im Zusammenhang mit einer Zuwendung im Jahr 2001 in Höhe von 69.000 DM an den Landesverband X. für Reiten, Fahren und Voltigieren e. V. beim Finanzamt G. teilte dieses dem Beklagten mit Schreiben vom 23. September 2003 mit, dass die Zahlungen des Klägers unter der Auflage erfolgt seien, die Zuwendungen an bestimmte Reiter weiterzuleiten und somit die Voraussetzungen für einen Spendenabzug nach Abschnitt 111 Abs. 1 Satz 3 EStR nicht vorlägen (Bl. 69 der Einspruchsakte des Beklagten). Das Finanzamt G. übermittelte hierzu Kopien von Kontoauszügen des Landesverbandes X. aus dem Jahr 2001, auf denen Überweisungen des Klägers mit den Bemerkungen „Spende Förderung C.H. lt Schr v 18.9.97” und „Spende C.T. 50000,00 Spende Verband 2500,00” ersichtlich sind (Bl. 74, 75 der Einspruchsakte des Beklagten). Am xx. xx xxxx leitete das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Z. gegen den Kläger das Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 1998 bis 2001 ein. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden Schriftstücke sichergestellt und Zeugen vernommen. U. a. wurden sichergestellt:

- Handschriftliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und Herrn M.T. vom 26. Februar 1995 über den gemeinsamen Erwerb einer Stute „F.” und die Verteilung der Haltungskosten des Pferdes (Bl. 102 bis 104 der Einspruchsakte des Beklagten, Bl. 152 bis 154 F-Akte).

- Handschriftliche Anfrage des Klägers an den Landesverband X. für Reiten, Fahren, Voltigieren e. V. vom 3. September 1997 zur Förderung von C.T., der Tochter des M.T.. In dieser Anfrage bittet der Kläger bei der Förderung von C.T. um Unterstützung in der Weise, „dass der Förderungsaufwand steuerliche Anerkennung findet.” Wörtlich heißt es:

„Für das Jahr 1997 beabsichtige ich einen Betrag von DM 10.000 an C.T. zu überweisen, einen weiteren Betrag von 10% dieser Summe erhält Ihr Verband in gleichem Zuge für Fördermaßnahmen” (B...

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