rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nicht ausgleichsfähige Verluste aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bedenken gegen das Fortbestehen der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 Abs. 4 EStG nach Aufgabe der Beteiligung an einer PersG, die auch gewerbliche Tierzucht/Tierhaltung betreibt, können nicht im Verfahren über die Feststellung der vortragsfähigen nicht ausgleichsfähigen Verluste überprüft werden, sondern allein im ESt-Festsetzungsverfahren.
  2. Ein nicht ausgeglichener Verlust aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung ist gesondert festzustellen. Gesetzliche Grundlage für die Verlustfeststellung ist die Rechtsfolgenverweisung aus § 10d EStG i.V.m. § 15 Abs. 4 Satz 2 EStG.
 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 4, § 15 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005

 

Tatbestand

Streitig ist die Umqualifizierung von nicht ausgleichsfähigen Verlusten aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung in ausgleichsfähige gewerbliche Verluste bei Beendigung der gewerblichen Tierhaltung im Verlustfeststellungsverfahren.

Der Kläger erzielte in den Jahren 1995 bis 1999 als atypisch stiller Gesellschafter der „X Landwirtschaftliche Produktions GmbH und Y atypisch still” Einkünfte aus gewerblicher Tierhaltung. In den jeweiligen Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen wurden die in den festgestellten Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht enthaltenen Verluste aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung im Sinne des § 15 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) gesondert ausgewiesen. Da der Kläger in den Jahren 1995 bis 1999 keine positiven Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung im Sinne des § 15 Abs. 4 EStG erzielte, konnte eine Verrechnung dieser ausgewiesenen Tierhaltungsverluste nicht erfolgen. Ende 1999 gab der Kläger seiner Beteiligung an der Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung erzielenden Personengesellschaft auf.

Mit Schreiben vom 30. August 2007 legte der Kläger gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2004 Einspruch ein und beantragte gleichzeitig, die nicht ausgeglichenen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung nach § 15 Abs. 4 EStG zum Schluss der Veranlagungszeiträume 1995 bis 2005 gesondert festzustellen.

Antragsgemäß erließ der Beklagte daraufhin erstmalig am 6. Dezember 2007 Bescheide über die Feststellung der nicht ausgeglichenen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung nach § 15 Abs. 4 EStG zum Schluss der Veranlagungszeiträume 1995 bis 2005. Dabei erhöhten sich mangels Verrechnungsmöglichkeit die zum 31.12.1995 festgestellten Verluste bis zum 31.12.1999 um die jeweils in den einzelnen Jahren in den oben genannten Gewinnfeststellungsbescheiden ausgewiesenen Tierhaltungsverluste. Nach Aufgabe der Beteiligung Ende 1999 erfolgte bis zum 31.12.2005 eine Fortschreibung des zum 31.12.1999 festgestellten Verlustes von 968.067 DM (ab 31.12.2002: 494.965 €). Unter Abschnitt E. enthalten die Feststellungsbescheide folgenden „wichtigen Hinweis”:

„Der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid sowohl des Einkommensteuerbescheides des darauffolgenden Jahres als auch eines zum Schluss des darauffolgenden Jahres ergehenden Bescheids über die verbleibenden negativen Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 4 EStG (Folgebescheid). Der auf diesem Feststellungsbescheid beruhende Folgebescheid kann nicht mit Begründung angefochten werden, dass die in dem Feststellungsbescheid getroffene Feststellung unzutreffend sei. Einwendungen gegen diese Feststellungsbescheide können nur durch Einspruch gegen diesen Feststellungsbescheid innerhalb der Rechtsbehelfsfrist geltend gemacht werden.”

Gegen die Verlustfeststellungsbescheide zum 31.12.1999 bis 31.12.2005, alle vom 6. Dezember 2007, legte der Kläger am 4. Januar 2008 Einspruch ein und beantragte, die bisher als Verluste aus gewerblicher Tierhaltung festgestellten Einkünfte nunmehr als ausgleichsfähige Verluste nach § 15 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) festzustellen. Diese Einsprüche hatten jedoch keinen Erfolg.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Umqualifizierung der Verluste aus gewerblicher Tierhaltung weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:

Der Kläger habe bis 1999 Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung allein aus der atypisch stillen Beteiligung an der X GmbH erzielt. Nach Aufgabe der Beteiligung im Jahr 1999 sei mit derartigen Einkünften nicht mehr zu rechnen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seines Rückzugs aus dem Geschäftsleben künftig keine solchen Beteiligungen mehr halten oder selbst Tierzucht oder Tierhaltung betreiben werde. Somit könne und werde er nicht mehr in Konkurrenz zur traditionellen Landwirtschaft treten. Die mit dem Gesetz verbundenen Schutzfunktionen dieser Betriebe verliere nach Aufgabe der Tätigkeit, vor der diese geschützt werden sollen, ihre Berechtigung. Die vorgetragene Rechtsansicht werde auch durch die Entscheidung des Großen Senates des Bunde...

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