vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 24/07)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftliches Eigentum beim Teilamortisationsleasing

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ist der Leasingvertrag von Anfang an auf den vermögensmäßigen Erwerb des Wirtschaftsguts durch den Leasingnehmer ausgerichtet, ist er steuerlich als dessen Anschaffungsgeschäft zu beurteilen.
  2. Bei einem Teilamortisationsvertrag kommt es entscheidend darauf an, ob bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung eines typischen Geschehensablaufs davon ausgegangen werden kann, dass der Leasingnehmer eine bestehende Mietverlängerungs- oder Kaufoption ausüben wird, weil andernfalls die Risikostellung des Leasinggebers eher der eines Vermieters entspricht.
 

Normenkette

AO § 39 Abs. 1 Nr. 2; GewStG § 9 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.02.2010; Aktenzeichen IV R 24/07)

BFH (Urteil vom 25.02.2010; Aktenzeichen IV R 24/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin das wirtschaftliche Eigentum an einer Tiefgarage zuzurechnen ist.

I. Die Klägerin wurde zunächst als A AG & Co. Tiefgarage Vermietungs-KG (im Folgenden: KG) am 6. Oktober 1989 gegründet. Komplementärin ohne Gesellschaftereinlage war zuerst die später als Generalübernehmerin beauftragte A AG und ist seit Ende September 1991 die T GmbH, eine 100%ige Konzerngesellschaft der B-Bank.

Die B-Bank hielt als Kommanditistin im Streitjahr 90 v.H. der Kommanditanteile. Weiterer Kommanditist war der damalige Vorstandsvorsitzende der A AG.

Zweck der Gesellschaft ist nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages der Erwerb des Erbbaurechts auf den (im Vertrag konkret bezeichneten) Grundstücken in der Innenstadt von S, deren Eigentümerin die Stadt ist, sowie die Errichtung einer Tiefgarage, deren Vermietung oder Veräußerung.

1. Am Tag ihrer Gründung schloss die KG mit der Stadt S einen Vertrag über die Bestellung eines Erbbaurechts auf den betreffenden Grundstücken, verbunden mit der Verpflichtung zum Bau einer Parktiefgarage. Die Dauer des Erbbaurechts betrug 50 Jahre; nach Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf sollte die Tiefgaragenanlage entschädigungslos auf die Stadt übergehen.

Es war ein Erbbauzins in Höhe von jährlich 105.000 DM, fällig in monatlichen Teilbeträgen von 8.750 DM zu entrichten. Die Zinshöhe errechnete sich aus 6 v.H. des bei Abschluss des Vertrages zu Grunde zu legenden Kaufpreises von 250 DM/m².

Eine Belastung des Erbbaurechts bedurfte der Zustimmung der Stadt, die bereits im Vertrag die Zustimmung zu einer Belastung bis zur Höhe von 10,4 Mio. DM erteilte.

Der KG oblagen die Versicherungs-, Erhaltungs-, Wiederaufbauverpflichtung sowie die Pflicht zur Übernahme von Lasten, Abgaben und Beiträgen für das Grundstück.

2. Am selben Tag schlossen die KG und die Stadt S einen notariell beurkundeten Mietvertrag verbunden mit einem unwiderruflichen und unbedingten Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über die von der KG zu errichtende Tiefgarage. Der Kaufpreis sollte sich nach den noch nicht durch Mietzahlungen amortisierten Gesamtkosten einschließlich etwaiger rückständiger Leistungen zum Zeitpunkt des Verkaufs berechnen.

Die Stadt hatte als Mieterin die KG von allen Verpflichtungen freizustellen, die diese als Erbbauberechtigte gemäß den Regelungen des Erbbauvertrages gegenüber der Stadt zu erfüllen hatte.

Das Mietverhältnis begann mit Übernahme der Tiefgarage durch die Stadt, spätestens jedoch zum 1. Juli 1991. Als „feste Mietzeit” waren 22 Jahre vereinbart; in dieser Zeit war der Vertrag faktisch unkündbar. Die KG als Vermieterin erklärte sich vertraglich „bereit, mit der Mieterin über die Verlängerung des Mietverhältnisses zu verhandeln”, abgesehen davon, dass eine gewünschte Verlängerung 6 Monate vor Ablauf der Festmietzeit beantragt werden musste, waren aber keine weiteren Vereinbarungen in Bezug auf eine Vertragsverlängerung getroffen worden.

Der Mietzins war für 10 Jahre ab Abschluss des Mietvertrages fest vereinbart und errechnete sich aus den von der Vermieterin aufgewandten Herstellungskosten in Höhe von netto 10,4 Mio. DM unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6,9 v.H. und eines Tilgungssatzes von 1 v.H. zuzüglich ersparter Zinsen. Neben dem Mietzins hatte die Stadt der KG die von dieser zu entrichtenden Erbauszinsen in Höhe von monatlich 8.750 DM zu ersetzen.

Nach Ablauf der 10 Jahre sollten sowohl der Mietzins als auch dessen weitere Laufzeit unter Berücksichtigung der Refinanzierungsmöglichkeiten der die Klägerin finanzierenden Bank neu festgesetzt werden. Die Höhe des Mietzinses sollte auf der Basis der Gesamtkosten wie zuvor abhängig von der Entwicklung des Zinssatzes für Kommunalkredite ermittelt werden und nicht über diesem liegen.

Die Stadt hatte die Mietzahlungen auch bei Zerstörung oder Unbenutzbarkeit des Mietobjekts in vollem Umfang zu erbringen.

Hinsichtlich der Nebenkosten war vereinbart, dass die KG der Stadt die Prämien der von ihr abgeschlossenen Feuer-, Stur...

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