Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen bei Tierhaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff „regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen” i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
  2. Zur gesonderten Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO.
  3. Zur örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts bei der Annahme von Einkünften aus gewerblicher Tierhaltung.
 

Normenkette

AO §§ 10, 18 Abs. 1 Nr. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1990, 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.06.2002; Aktenzeichen IV R 55/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für den Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus einem Trabergestüt festzustellen sind.

Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes in …..(Finanzamtsbezirk A). Mit Kaufvertrag vom … 1990 erwarb er das lebende (Pferde und Rinder) und tote Inventar des Gestüts …, …, vom Konkursverwalter im Konkursverfahren des H. Vom Kaufpreis in Höhe von insgesamt … DM entfielen … DM auf das lebende, … DM auf das tote Inventar. Das Inventar war zuvor der Kreissparkasse X sicherungsübereignet. Die Kreissparkasse X stimmte der Veräußerung zu.

Das Gestüt wurde ehemals von H betrieben. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen und die Gebäude standen im Eigentum seiner Schwiegermutter, weitere Flächen hatte H hinzugepachtet. H befand sich von August 1989 bis August 1990 in Untersuchungshaft. Während dieser Zeit führte seine Frau den Betrieb. Am … 1990 wurde das Konkursverfahren eröffnet.

Das vom Kläger erworbene lebende und tote Inventar des Gestüts blieb auf dem Hofe des Gestüts … Frau H leitete den Betrieb weiterhin. Der Kläger hatte ihr zunächst Vertretungsvollmacht und Bankvollmacht für die Zeit vom … 1990 über sein Konto Nr. … bei der Kreissparkasse X erteilt. Kurze Zeit nach dem Erwerb des lebenden und toten Inventars durch den Kläger kam es zwischen ihm und Frau H zum Streit über die Eigentumsverhältnisse an dem Inventar des Gestüts. Frau H behauptete, der Kläger habe das lebende und tote Inventar nur als Treuhänder für sie erworben. Im Rahmen eines Zivilrechtsstreits zwischen Frau H und dem Kläger stellten das Landgericht Z und das Oberlandesgericht Y fest, dass Frau H das behauptete Treuhandverhältnis nicht habe nachweisen können.

Die Aufwendungen der Bewirtschaftung (Löhne, Sozialversicherung, Lohnsteuer, Maschinen, Reparaturen, Pachtzahlungen und andere Grundstückskosten, Aufwendungen für die Tiere) wurden vom Kläger über dessen Konto bei der Kreissparkasse X finanziert. Durch die Streitigkeiten mit Frau H kam es zu Problemen bei der Tierhaltung. Deshalb versuchte der Kläger das lebende und tote Inventar zu veräußern. Schließlich verkaufte er mit Vertrag vom … 1990 das Inventar an K für …,00 DM. Der Käufer K trat jedoch vom Kaufvertrag zurück. Eine Klage des Klägers gegen Herrn K auf Zahlung des Kaufpreises blieb erfolglos. Das OLG erkannte den Kaufvertrag nicht an. Der Kläger versuchte daraufhin erneut, das lebende und tote Inventar des Gestüts zu veräußern. Mit Vertrag vom … 1992 veräußerte er es schließlich an…

Da es auf dem Gestüt mittlerweile zu chaotischen Verhältnissen bei der Tierbetreuung gekommen war, entzog der Landkreis … Frau H im Herbst 1991 die Tierbetreuung und bewirtschaftete kurzfristig selbst das Gestüt. Am … 1991 wurde dem Kläger per Duldungsverfügung die Bewirtschaftung des Gestüts übergeben.

Der Kläger reichte im Jahr 1993 beim beklagten Finanzamt (FA) Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung für 1990 und 1991 ein. Er erklärte hierin für das Rumpfwirtschaftsjahr 03.05. bis 30.06.1990 und für das Wirtschaftsjahr 1990/1991 Einkünfte von … DM und für das Wirtschaftsjahr 1991/1992 einen Verlust in Höhe von … DM. Das FA lehnte mit Bescheid …vom die Durchführung von gesonderten Gewinnfeststellungen ab, mit der Begründung, der Kläger habe im Bezirk des FA … keinen landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten.

Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs trug der Kläger vor, der Betrieb sei auf seine Rechnung und Gefahr geführt worden. Sämtliche Geschäftsvorfälle seien über seine Bank abgewickelt worden. Er legte zum Nachweis diverse Rechnungen, Belege, Kontoauszüge vor. Auch wenn kein ausdrücklicher Pachtvertrag abgeschlossen worden sei, hätten der Tierhaltung in … die gesamten Flächen des Betriebes, die der Mutter von Frau H gehören, zur Verfügung gestanden. Die vom Kläger erworbenen Pferde seien in den dortigen Stallungen gehalten, mit den Bodenerzeugnissen ernährt worden und hätten die Weiden als Auslaufmöglichkeit zur Verfügung gehabt. Dies habe den Absprachen mit Frau H entsprochen. Somit habe der Tierhaltung eine Futtergrundlage zur Verfügung gestanden.

Der Einspruch blieb erfolglos. Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung führte das FA aus, dem Kläger seien keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, weil keine ausreichende Futtergrundlage vorhanden sei (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Maßgebend seien hierfür ...

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