rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Waldkalkungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Hat ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss die Rechtsform eines rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, kann ihm durch die für die Anerkennung zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB verliehen werden.
  2. Eine Forstgemeinschaft kann mit Waldkalkungen auf Forstflächen seiner Mitglieder diesen gegenüber steuerbare und steuerpflichtige Leistungen erbringen.
  3. Zu der Frage, wann Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Lieferungen oder sonstige Leistungen an Dritte erbringt, zum Entgelt für diese Umsätze zählen.
 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 1, §§ 10, 15; BWaldG §§ 16-18; BGB §§ 21-22

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.12.2011; Aktenzeichen XI B 21/11)

 

Tatbestand

Der Kläger ist eine Forstgemeinschaft in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins. Mitglieder sind mehrere Waldbesitzer. Unternehmenszweck ist nach § 2 der Satzung, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern und die Wirkungen des Waldes für Landeskultur und Volkserholung zu erhöhen. Nach der Satzung oblagen dem Kläger als Einzelaufgaben u.a. die Beratung der Mitglieder in allen forstwirtschaftlichen Angelegenheiten, die Vermittlung von Forschungs- und Erfahrungsergebnissen aus Wissenschaft und Praxis für die Forstwirtschaft und für den Holzanbau außerhalb des Waldes, Dienstleistungen für die Mitglieder bei der Waldbewirtschaftung, die Durchführung von Maßnahmen des Forstschutzes, die Beschaffung und der Einsatz von Maschinen, Geräten und Arbeitskräften für die Anlage und Pflege von Forstkulturen, für den Forstschutz, den Holzeinschlag, die Holzaufarbeitung und die Holzbringung, Wegebau und Maßnahmen für die Landeskultur und der Absatz von Holz, Holzerzeugnissen und Nebennutzungen des Waldes, wobei der Kläger insofern nur als Vermittler, nicht aber als Eigenhändler oder Kommissionär auftreten durfte.

Im Streitjahr bot der Kläger seinen Mitgliedern wie bereits in den Vorjahren Waldkalkungen an, indem er sie anschrieb und nachfragte, ob sie eine Kalkung ihrer Flächen wünschten. Zur Vorbereitung dieser Maßnahme wurden die förderfähigen Flächen nach forstfachlichen Kriterien wie z.B. der Standortgüte, der räumlichen Lage, vorausgegangenen Durchforstungen und in Vorjahren bereits vorgenommener Kalkungen ermittelt. Soweit Mitglieder ihr Einverständnis erklärten, stellte der Kläger für diese Flächen mit Datum vom 27. August 2001 (VIT Nr. 355 005 9949) einen Antrag bei der Landwirtschaftskammer Hannover als Bewilligungsbehörde auf Gewährung von Zuwendungen nach den Richtlinien waldbaulicher Maßnahmen (RdErl. vom 05.05.1999 - 404 - 64030/1 - 1.4) für die Maßnahme 2412 in Höhe von 169.890 DM. Nach Feststellung der Prüfungsbehörde, dass der Kläger als förderungsberechtigt und die Maßnahmen als förderungswürdig anerkannt wurden, erteilte die Landwirtschaftskammer Hannover mit Datum vom 4. September 2001 einen Zuwendungsbescheid bis zu 171.560 DM mit der Auflage, dass die Maßnahmen bis zum 10. Oktober 2001 fertig gestellt sein müssten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag und den Zuwendungsbescheid verwiesen. Anschließend erfolgte die Ausschreibung zur Durchführung der Maßnahme, mit der auch die Kosten der Realisierung bekannt und gegenüber den ausführenden Unternehmen festgestellt wurden. Den Waldbesitzern der in die beabsichtigte Maßnahme einbezogenen Flächen wurden nach Kenntnis dieser Daten die von ihnen zu tragenden Kosten bekannt gegeben und um Bestätigung des Angebots gebeten. Anschließend führte der Kläger auf den Flächen dieser Mitglieder Waldkalkungen durch. Grundsätzlich wurden ca. 90 % der Kosten für die Waldkalkungen durch Zuschüsse gedeckt und die Differenz vom Kläger als individuelles Entgelt von den Waldbesitzern erhoben oder durch eigene finanzielle Mittel gedeckt. Im Streitjahr wurden für die durchgeführten Waldkalkungen jedoch keine Entgelte von den Mitgliedern erhoben, weil der Zuschuss nach Angaben des Klägers die Kosten deckte. Nachdem der Bewilligungsbehörde der Verwendungsnachweis über die Durchführung der Maßnahmen vorgelegt worden war, wies sie am 23. Oktober 2001 die Zuwendung in Höhe von 161.440 DM zur Auszahlung an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Zuwendungsbescheid verwiesen.

Nach der Gewinn- und Verlustrechnung erzielte der Kläger im Streitjahr folgende Einnahmen:

DM

Überschuss Forstpflanzen

35.688,55

18.247,27

Verkauf Draht/Pfähle/Sonstiges

440,00

224,97

Verkauf Pflanzenschutzmittel

181,02

92,55

Überschuss aus Holzverkauf (Aufm. + VermGeb)

50.048,39

25.589,34

Einnahmen Ausdruck Waldinventur

240,00

122,71

Mitgliederbeiträge

9.816,90

5.019,30

Zuschuss der Landwirtschaftskasse

45.420,00

23.222,88

Vorarbeiten Waldkalkung

6.903,23

3.529,57

Mieteinnahmen

45.000,00

23.008,13

Erstattung Nebenkosten

8.153,87

4.169,01

Pacht Forstgarten

3.000,00

1.533,88

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