Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilabzugsverbot nach §3c Abs. 2 EStG a.F. – Einlagerückgewähr aus einer im BV gehaltenen Beteiligung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Anwendungsbereich des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG.
  2. Bei steuerfreien Einnahmen soll kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von unmittelbar mit diesen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden.
  3. Fallen keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen an, kommt eine teilweise Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG nicht in Betracht. Dann tritt die nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG maßgebende Bedingung dafür, entsprechende Aufwendungen nur zu einem Teil zu berücksichtigen, nicht ein.
  4. Das Teilabzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 EStG a.F. findet keine Anwendung, wenn aus einer im BV gehaltenen Beteiligung nur Einlagen zurückgewährt werden.
  5. Die Rückgewähr von Einlagen führt nicht zu Einnahmen oder BV-Mehrungen i. S. von § 3 Nr. 40 Buchst. a EStG.
 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 40 Buchst. a, § 3c Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2009

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.07.2019; Aktenzeichen IV R 51/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anwendung des Teilabzugsverbotes auf Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen, die auf die Beteiligungen der Klägerin an zwei Kapitalgesellschaften vorgenommen wurden.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, an der neben der R.-GmbH als Komplementärin 41 natürliche Personen als Kommanditisten beteiligt sind.

Sie war seit deren Gründung im Jahr 2006 mit jeweils 21,2% am Stammkapital der B1 GmbH und B2 GmbH (500.000 €) beteiligt. Diese beiden Gesellschaften waren mit dem Ziel gegründet worden, ein großes Investitionsprojekt zu realisieren.

Zur Abdeckung zwischenzeitlich entstandener Verluste mussten die Gesellschafter der B2 GmbH Einzahlungen i.H.v. 25.216.665,83 € leisten. Der Anteil der Klägerin an diesen Einzahlungen betrug 5.345.933,15 € (21,2% von 25.216.665,83 €).

In der Handels- und Steuerbilanz der Klägerin zum 31. Dezember 2008 war die Beteiligung an der B2 GmbH mit den Anschaffungskosten i.H.v. (21,2% v. 500.000 € =) 106.000 € aktiviert, die B1 GmbH mit (106.000 € + 5.345.933,15 € =) 5.451.933,15 €.

Nach einer durchgehenden Verlustphase von mehr als drei Jahren fassten die Gesellschafter im November 2009 den Beschluss, die beiden Gesellschaften zu liquidieren, da nachhaltig keine Aussicht mehr auf die Realisierung des Projektes Bestand. Der Liquidationserlös sollte entsprechend der Beteiligungsquote aufgeteilt werden.

Im Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2009 der Klägerin wurden die Beteiligungen wegen voraussichtlich dauernder Wertminderungen außerplanmäßig auf 0 € abgeschrieben. Im Hinblick auf den (zu diesem Zeitpunkt noch) erwarteten Liquidationserlös wurde gegen die B1 GmbH eine Forderung in Höhe von 207.933,15 € aktiviert. In der diese Forderung übersteigenden Höhe wurde in der Gewinn- und Verlustrechnung somit ein Aufwand i.H.v. insg. 5.350.000 € ausgewiesen.

Das steuerliche Einlagekonto der B1 GmbH i.S.d. § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auf den 31. Dezember 2009 wurde (mit Bescheid vom 6. September 2010) mit 25.216.665 € festgestellt.

Mit Beschlüssen vom 26. Juni 2010 wurden die Gesellschaften zum Ablauf des 30. September 2010 aufgelöst und ein Liquidator bestellt. Die Liquidationseröffnungsbilanzen zum 1. Oktober 2010 wiesen folgende Eigenkapitalpositionen aus:

B1 GmbH

B2 GmbH

Stammkapital

500.000,00 €

500.000,00 €

Kapitalrücklage

25.216.665,83 €

0,00 €

Bilanzverlust

-25.019.934,99 €

-106.329,74 €

In der Feststellungserklärung der Klägerin wurde die auf die Komplementärin entfallende Teilwertabschreibung (nach § 8b Abs. 3 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG) dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Bezüglich der Anteile der Kommanditisten wurde die Teilwertabschreibung (i.H.v. 2.669.516,25 €) jedoch erfolgswirksam vorgenommen.

Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, auf die auf die Kommanditisten entfallende Teilwertabschreibung sei das Teilabzugsverbot (nach § 3c EStG) anzuwenden. Leistungen im Rahmen der Auflösung einer Gesellschaft, Veräußerungserlöse, Ausschüttungen u.a. führten zu dessen Anwendung, auch wenn sie noch so gering seien. Da die Klägerin aus der Liquidation der Beteiligungen nach eigenen Angaben noch Ansprüche erhalte, sei die Teilwertabschreibung daher nur 60%ig abziehbar.

Daraufhin rechnete das beklagte Finanzamt die auf die Kommanditisten entfallenden Teilwertabschreibungen (i.H.v. 40%, also 1.067.806,50 €) im Feststellungsbescheid vom 2. Mai 2011 der Klägerin wieder hinzu.

Mit Gesellschafterbeschlüssen vom 26. Juni 2010 wurde vereinbart, dass die Klägerin aus der Liquidation der beiden Gesellschaften jeweils einen Festbetrag i.H.v. 60.000 € erhält.

Gegen den Feststellungsbescheid hat die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben.

Sie ist der Auffassung, dass das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG im Streitfall keine Anwendung finde, weil sie keine Einnahmen, sonstigen Bezüge oder Veräußerungserlöse i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG erzielt habe. Die für...

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