rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Positive Summe der anderen Einkünfte i.S.v. § 3 Nr. 39 EStG; Summe der anderen Einkünfte; Veranlagungszeitraum; Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für die Frage, ob die Summe der anderen Einkünfte i.S.v. § 3 Nr. 39 EStG positiv ist, muss auf gesamten betroffenen Veranlagungszeitraum (VZ) und nicht auf einzelne Teile des VZ abgestellt werden.
  2. Das gilt auch für den VZ 1999, obwohl die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse erst zum 01.04.1999 in Kraft getreten ist.
 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 39

 

Streitjahr(e)

1999

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Summe der anderen Einkünfte der Klägerin i.S.d. § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EStG) 1999 in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) und in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 388) positiv ist.

Die Kläger sind verheiratet. Sie werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr erzielten die Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Bruttoarbeitslohn des Klägers betrug ... DM. Die Klägerin war als ... im ... (Arbeitgeberin) tätig. In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. März 1999 war die Klägerin sozialversicherungspflichtig bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Sie erhielt für diese Zeit insgesamt einen Bruttoarbeitslohn von ... DM. Nach der Lohnsteuerkarte 1999 behielt die Arbeitgeberin von diesem Bruttoarbeitslohn Lohnsteuer in Höhe von ... DM ein. Der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag betrug ... DM.

Anfang April 1999 beantragte die Klägerin beim beklagten Finanzamt (FA) gem. § 39a Abs. 6 EStG die Erteilung einer Bescheinigung zur Steuerfreistellung des Arbeitslohns für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. In ihrem Antrag machte die Klägerin keine Angaben zu ihren weiteren Einkünften im Kalenderjahr 1999, obwohl der Antragsvordruck ausdrücklich nach weiteren Einkünften des Antragstellers fragt. Das FA stellte der Klägerin daraufhin die beantragte Bescheinigung aus.

In der Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 war die Klägerin bei der Arbeitgeberin geringfügig beschäftigt i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Die Arbeitgeberin zahlte der Klägerin den Arbeitslohn für diese Zeit von insgesamt 5.670 DM auf Grund der ihr vorgelegten Bescheinigung des FA lohnsteuerfrei aus.

Mit Bescheid vom 6. Juli 2000 setzte das FA gegenüber den Klägern die Einkommensteuer 1999 auf ... DM fest. Dabei erfasste das FA u.a. Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit von DM, indem es neben dem auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn von ... DM zusätzlich den Arbeitslohn aus der geringfügigen Beschäftigung berücksichtigte ( ... DM zuzügl. ... DM abzügl. Arbeitnehmerpauschbetrag von 2.000 DM). Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsbescheid vom 31. August 2000 als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Kläger meinen, zu Unrecht habe das FA den Arbeitslohn aus der geringfügigen Beschäftigung als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelt. Der Arbeitslohn der Klägerin sei ab 1. April 1999 nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei, da die anderen positiven Einkünfte der Klägerin außerhalb des Zeitraums erzielt worden seien, in dem das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bestanden habe.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1999 vom 6. Juli 2000 und unter Aufhebung des Einspruchsbescheids vom 31. August 2000 die Einkommensteuer auf ... DM herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA meint, dass im Rahmen des § 3 Nr. 39 EStG sämtliche Einkünfte des jeweiligen Veranlagungszeitraums zu berücksichtigen seien, da es sich bei der Einkommensteuer um eine Jahressteuer handele.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Zu Recht hat das FA im Einkommensteuerbescheid 1999 bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit auch den Arbeitslohn für den Zeitraum vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 aus der geringfügigen Beschäftigung erfasst. Nach § 3 Nr. 39 EStG ist das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, für das der Arbeitgeber Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder nach § 172 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SBG VI) zu entrichten hat, nur steuerfrei, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv ist. Stellt sich nachträglich heraus, dass Arbeitslohn auf Grund einer Bescheinigung nach § 39a Abs. 6 EStG zu Unrecht lohnsteuerfrei ausgezahlt worden ist, weil die Summe der anderen Einkünfte positiv ist, so ist nach § 46 Abs. 2a EStG eine Veranlagung durchzuführen. Bei verheirateten geringfügig Beschäftigten bleiben dabei im Rahmen des § 3 Nr. 39 EStG die anderen ...

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