BMF, 25.11.2021, IV B 6 - S 1323/19/100011 :002

Gemeinsame Absichtserklärung des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und des Ministerie van Financiën der Niederlande über den direkten grenzüberschreitenden Auskunftsaustausch im Bereich der direkten Steuern

1 Anlage

Anliegend übersende ich die mit dem Königreich der Niederlande getroffene Gemeinsame Absichtserklärung vom 15. Oktober 2021 über den direkten grenzüberschreitenden Auskunftsaustausch im Bereich der direkten Steuern. Die Gemeinsame Absichtserklärung bezweckt einen direkten Auskunftsaustausch zwischen den in der Gemeinsamen Absichtserklärung genannten grenznahen örtlichen Finanzbehörden.

Um den direkten Auskunftsaustausch zu ermöglichen, benenne ich hiermit gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-Amtshilfegesetz die in der Gemeinsamen Absichtserklärung genannten Finanzämter der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen als Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2011/16/EU. Der Anwendungsbereich und Umfang der Zuständigkeitsübertragung ergeben sich aus der Gemeinsamen Absichtserklärung.

Im Übrigen verbleibt es für den Bereich der direkten Steuern bei den bisherigen Zuständigkeiten (vgl. Tz. 1.5 des Merkblatts zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen vom 1. Januar 2019, BStBl 2019 I S. 480).

Die Finanzämter der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben bei der Wahrnehmung der Aufgaben einer zuständigen Behörde die allgemeinen Regeln der zwischenstaatlichen Amtshilfe zu beachten, wie sie im Einzelnen im Merkblatt vom 1. Januar 2019 zusammengefasst sind.

Die Übertragung der Zuständigkeit erfolgt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022.

 

Anlage

Gemeinsame Absichtserklärung
des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland
und des Ministerie van Financiën der Niederlande
über den direkten grenzüberschreitenden Auskunftsaustausch im
Bereich der direkten Steuern

Der Bundesminister der Finanzen und der Minister van Financiën

als zuständige Behörden im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011

(im Folgenden „zuständige Behörden”) –

auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen den obersten Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland und der Niederlande über den Auskunftsaustausch auf steuerlichem Gebiet vom 16. Oktober 1997 (im Folgenden „die Vereinbarung von 1997”),

auf der Grundlage der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (im Folgenden „die Richtlinie”), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung oder jede sonstige Richtlinie, die die Richtlinie ändert oder ersetzt –

wollen den direkten Auskunftsaustausch zwischen den grenznahen örtlichen Finanzbehörden intensivieren,

werden durch diese Gemeinsame Absichtserklärung keine zwischenstaatlichen oder innerstaatlichen Rechte oder Verpflichtungen schaffen, ändern oder aufheben,

erklären zur Abwicklung des direkten grenzüberschreitenden Auskunftsaustauschs im Bereich der direkten Steuern Folgendes:

I. Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Auskunftsaustausch betrifft die Steuern im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie.

(2) Der Auskunftsaustausch betrifft den Informationsaustausch auf Ersuchen und den spontanen Informationsaustausch. Der verpflichtende automatische Informationsaustausch und die sonstigen Formen der Verwaltungszusammenarbeit nach der Richtlinie (Anwesenheit in den Amtsräumen von Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen, Gleichzeitige Prüfungen, Zustellung durch die Verwaltung) bleiben von der Gemeinsamen Absichtserklärung unberührt. Im Hinblick auf die Anwesenheit in den Amtsräumen von Behörden und die Teilnahme an behördlichen Ermittlungen kann die Verwaltungszusammenarbeit abweichend von Satz 2 ohne Einbindung der zentralen Verbindungsbüros erfolgen, soweit dies allein der Beschleunigung und Erleichterung des Auskunftsaustauschs nach Satz 1 dient und nicht im Zusammenhang mit einer gleichzeitigen oder gemeinsamen Prüfung erfolgt.

(3) Diese Gemeinsame Absichtserklärung wird angewandt, soweit die u. a. Finanzämter und Finanzbehörden für Steuerpflichtige zuständig sind, die ihren Wohnsitz, Sitz, ihre Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Zuständigkeitsbereich dieser Behörden haben, oder Gründe für Ermittlungen in dem Zuständigkeitsbereich ihren Ursprung haben:

Auf deutscher Seite durch

die Finanzämter des Landes Niedersachsen:

  • Aurich-Wittmund,
  • Bad Bentheim,
  • Emden-Norden,
  • Leer (Ostfriesland),
  • Lingen (Ems),
  • Papenburg,
  • Cloppenburg,
  • Westerstede,

die Finanzämter für Fahndung und Strafsachen, soweit diese im Besteuerungsverfahren tätig und sie für Steuerpflichtige in dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der oben genannten Finanzämter zuständig sind:

– Oldenburg (Oldenburg),

die Finanzämter für Gr...

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