Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe ist Januar bis Juni 2021 (sechs Monate). Erfüllt ein/e Antragstellende/r die Antragsvoraussetzungen (vgl. 2.1), wird die Neustarthilfe als Vorschuss ausgezahlt. Sie beträgt einmalig 50 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie bis zu 30.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.. Zur Definition des Umsatzes vgl. 3.5, 3.6 und 3.7.

Berechnung des Referenzumsatzes

Zur Berechnung des sechsmonatigen Referenzumsatzes (auch kurz: "Referenzumsatz") wird grundsätzlich das Jahr 2019 (1. Januar bis 31. Dezember 2019) zugrunde gelegt.[1] Der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 ist der Referenzmonatsumsatz. Der sechsmonatige Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes.

  • Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12) x 6
  • Neustarthilfe = 0,5 x Referenzumsatz

Sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch des im Förderzeitraum realisierten Umsatzes sind ggfls. bestehende Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl. 3.5, 3.6). Im Antragsverfahren müssen Sie hierfür nur die Summe der freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätze und Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Vergleichszeitraum angeben. Der Referenzumsatz und die daraus resultierende Vorschusszahlung werden automatisch berechnet.

Maximale Auszahlung:

Für natürliche Personen und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften beträgt die maximale Auszahlung 7.500 Euro.

Für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften hängt die maximale Auszahlung davon ab, wie viele der Gesellschafter/innen bzw. Mitglieder mindestens 20 Stunden pro Woche für diese arbeiten und, im Falle einer Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften, gleichzeitig mindestens 25% der Anteile an der Gesellschaft halten. Der für natürliche Personen und Ein-Personen-Gesellschaften gültige Höchstbetrag von 7.500 Euro wird mit der Anzahl der Gesellschafter/innen bzw. Mitglieder multipliziert, die diese Voraussetzungen erfüllen. Wenn vier Gesellschafter/innen bzw. Mitglieder diese Kriterien erfüllen, beträgt die maximale Auszahlung 30.000 Euro. Mehr als vier Mitglieder einer Genossenschaft werden nicht berücksichtigt.

Stichtag für die Ermittlung der Anzahl der so zu berücksichtigenden Gesellschafter/innen bzw. Mitglieder ist der 31.12.2020.

 
Anzahl der Gesellschafter/innen bzw. Mitglieder, die mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeiten und, im Falle einer Kapitalgesellschaft, mindestens 25% der Anteile halten Maximale Auszahlung
1 7.500 Euro
2 15.000 Euro
3 22.500 Euro
4 30.000 Euro
 
Praxis-Beispiel
 
Jahresumsatz 2019 Referenzumsatz Vorschusszahlung der Neustarthilfe für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften Vorschusszahlung für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften mit zwei zu berücksichtigenden Gesellschaftern/Genossenschaft mit zwei zu berücksichtigenden Mitgliedern Vorschusszahlung für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften mit vier zu berücksichtigenden GesellschafternGenossenschaft mit zwei zu berücksichtigenden Mitgliedern
>120.000 Euro >60.000 Euro 7.500 Euro (Maximum) 15.000 Euro (Maximum) 30.000 Euro (Maximum)
120.000 Euro 60.000 Euro 7.500 Euro (Maximum) 15.000 Euro (Maximum) 30.000 Euro
100.000 Euro 50.000 Euro 7.500 Euro (Maximum) 15.000 Euro (Maximum) 25.000 Euro
70.000 Euro 35.000 Euro 7.500 Euro (Maximum) 15.000 Euro (Maximum) 17.500 Euro
50.000 Euro 25.000 Euro 7.500 Euro (Maximum) 12.500 Euro 12.500 Euro
30.000 Euro 15.000 Euro 7.500 Euro 7.500 Euro 7.500 Euro
20.000 Euro 10.000 Euro 5.000 Euro 5.000 Euro 5.000 Euro
10.000 Euro 5.000 Euro 2.500 Euro 2.500 Euro 2.500 Euro
5.000 Euro 2.500 Euro 1.250 Euro 1.250 Euro 1.250 Euro

Aufnahme der Selbständigkeit/Gründung erst 2019

Für Soloselbständige, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2018 aufgenommen haben bzw. für Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die nach 31. Dezember 2018 gegründet wurden, gelten abweichende Berechnungsmöglichkeiten (vgl. 3.3). Soloselbständige, die nach dem 31. Oktober 2020 ihre selbständige Tätigkeit aufgenommen haben und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die nach dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, sind nicht antragsberechtigt.

Als Datum für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zählt der Tag, an dem die selbständige Tätigkeit beim Finanzamt angemeldet wurde.[2]

Für Kapitalgesellschaften gilt als Datum der Gründung der Tag, an dem die Gesellschaft erstmals am Rechtsverkehr teilgenommen hat bzw. ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat.

Für Genossenschaften gilt als Datum der Gründung der Tag, an dem die Genossenschaft, erstmals am Rechtsverkehr teilgenommen hat bzw. ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat.

[1] In begründeten außergewöhnlichen Umständen haben Antragstellende, die aufgrund Gründung/Geschäftsaufnahme vor dem 1.1.2019 als Referenzumsatz das Jahr 2019 heranziehen, die Möglichkeit, als alternativen monatlichen Vergleichsumsatz den mona...

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