Neustarthilfe 2022 kann beantragt werden
Dies meldet das BMWi in einer Pressemitteilung v. 14.1.2022. Die Neustarthilfe 2022 richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Auch die Neustarthilfe 2022 wird als Vorschuss ausgezahlt. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Höhe der Neustarthilfe 2022
Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe 2022 ist Januar bis März 2022 (drei Monate). Sie wird als Vorschuss beantragt und ausgezahlt. Sie beträgt einmalig 50 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 4.500 EUR für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie bis zu 18.000 EUR für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Zur Berechnung des dreimonatigen Referenzumsatzes wird grundsätzlich das Jahr 2019 zugrunde gelegt. Der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 ist der Referenzmonatsumsatz. Der dreimonatige Referenzumsatz ist das Dreifache dieses Referenzmonatsumsatzes.
Direkte Antragstellung zunächst nur für natürliche Personen
Zunächst ist die direkte Antragstellung für natürliche Personen möglich. Die Antragstellung für Soloselbstständige, die als juristische Person organisiert sind und Anträge über prüfende Dritte stellen, startet im Februar.
Endabrechnung der Neustarthilfe 2022
Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Direktantragstellende, die die Neustarthilfe 2022 erhalten haben, dazu verpflichtet, bis spätestens 30.6.2022 eine Endabrechnung zu erstellen. Die Frist für Endabrechnungen für Anträge, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, läuft bis zum 31.12.2022.
Die FAQ mit den Einzelheiten zur Neustarthilfe 2022 sind hier verfügbar.
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