BMF, 21.11.1997, IV B 3 - S 1988 - 112/97

Die Frage, nach welchen Grundsätzen der einheitliche Kaufpreis für ein vom Veräußerer zu modernisierendes und sanierendes Objekt § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG) auf den Grund und Boden, das Altgebäude sowie die Modernisierung und Sanierung aufzuteilen ist, ist mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert worden. Nach dem Ergebnis der Besprechung sind die zu Baumaßnahmen i.S. der §§ 7 h und 7 i EStG geltenden Regelungen in 3.2.2 des Bauherrenerlasses (BMF-Schreiben vom 31.8.1990, BStBl 1990 I S. 366) entsprechend anzuwenden, weil die diesen Regelungen zugrunde liegenden Sachverhalte mit den Fällen des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG vergleichbar sind. Das bedeutet, daß der Gesamtkaufpreis nach dem Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen ist und der Erwerber die Aufteilung darzulegen hat. Eine Ermittlung des Anteils der Modernisierung und Sanierung durch die sog. Restwertmethode, d.h. durch Abzug der Verkehrswerte des Grund und Bodens und der Altbausubstanz vom Gesamtkaufpreis, führt grundsätzlich nicht zu einer zutreffenden Bewertung (vgl. BFH-Urteil vom 15.1.1985, IX R 81/83, BStBl II 1985 S. 252).

 

Normenkette

FördG § 3 Satz 2 Nr. 3

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