Rn. 127

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Das Gesetz soll technische und steuerliche Bedingungen in der Seeschiffahrt an den internationalen Standard anpassen und durch steuerrechtliche Neuregelungen die deutsche Seeschiffahrt jährlich um rd 100 Mio DM entlasten.

Im einzelnen ergeben sich folgende Änderungen des EStG:

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Einführung eines neuen § 5a EStG (sog Tonnagesteuer): Anstelle der üblichen Gewinnermittlung ist auf unwiderruflichen Antrag bei einem Gewerbebetrieb, dessen Geschäftsleitung ihren Sitz im Inland hat, der Gewinn – soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt – nach der im Betrieb geführten Schiffstonnage zu ermitteln. Voraussetzung hierfür ist, daß die Handelsschiffe von der Bundesrepublik aus bereedert werden. Der Stpfl ist an die ver­einfachte, pauschalierende Besteuerungsform für zehn Jahre gebunden. Eine entsprechende Frist gilt für Altbetriebe mit Einführung des Gesetzes ab 01.01.1999. Bei Beginn der Pauschalbesteuerung vorhandene stille Reserven werden festgehalten und bis zur Realisierung "eingefroren" (vgl nachfolgend zu § 34c Abs 4 EStG). Dabei beträgt der Gewinn pro Tag des Betriebs des Handelsschiffs im internationalen Verkehr für jeweils 100 volle Netto-Tonnen (Nettoraumzahl)

DM 1,80 bei einer Tonnage bis zu 1000 Netto-Tonnen,

DM 1,35für die 1000 Netto-Tonnen übersteigende Tonnage bis zu 10 000 Netto-Tonnen,

DM 0,90für die 10 000 Netto-Tonnen übersteigende Tonnage bis zu 25 000 Netto-Tonnen,

DM 0,45für die 25 000 Netto-Tonnen übersteigende Tonnage.

Es kann sich um eigene oder gecharterte Seeschiffe handeln, die im Wj überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind und zugleich überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen eingesetzt werden. Vercharterungen gehören dazu, wenn die Schiffe vom Vercharterer ausgerüstet worden sind.

Die Regelung gilt auch für PersGes, jedoch mit der Maßgabe, daß Sondervergütungen iSv § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG zusätzlich zum pauschalen Gewinn erfaßt werden müssen.

Die Tonnagesteuer führt zu einer relativ geringen Steuerbelastung insbesondere bei Schiffen, die nachhaltig mit gutem Ertrag arbeiten. Wegen der gegebenen Optionsmöglichkeiten ist es auch denkbar, Anlaufverluste mitzunehmen und erst anschließend zur Pauschalbesteuerung zu optieren. Bis dahin entstandene stille Reserven müssen bei Wechsel der Besteuerungsart nachversteuert werden.

- Die Tarifvergünstigung nach § 34c Abs 4 EStG entfällt ab 1999.
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§ 41a Abs 4 EStG: Reeder, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen vom Gesamtbetrag der anzumeldenden und abzuführenden LSt 40 % abziehen und einbehalten, sofern die der LSt unterliegenden Besatzmitglieder mind 183 Tage in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis beschäftigt waren. Die steuerliche Subventionierung ist in der Fachpresse auf Kritik gestoßen, im einzelnen Hinweis auf Kruhl, BB 1998, 1769, 1770 und die ausführlichen Anmerkungen sowie die Kritik bei Voss/Unbescheid, DB 1998, 2341, 2344. Hinweis schließlich auch noch auf Heller, NWB F2, 7059, H 41/1998.

Das Gesetz ist hinsichtlich der Schiffsicherheitsvorschriften i w am 01.10.1998 in Kraft getreten. Hinsichtlich der steuerrechtlichen Vorschriften gilt folgendes: § 5a Abs 1 – 3, 5 EStG ist erstmals für das Wj anzuwenden, das nach dem 31.12.1998 endet. § 5a Abs 4 EStG ist erstmals für das letzte Geschäftsjahr anzuwenden, das vor dem 01.01.1999 endet.

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