Rn. 75

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Der StPfl verfügt über zwei Möglichkeiten, das Wohnförderkonto zu verringern. Der StPfl kann

  • entweder bis zum Beginn der Auszahlungsphase Zahlungen auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag zur Minderung der im Wohnförderkonto eingestellten Beträge erbringen,
  • oder er kann einen Verminderungsbetrag nach § 92a Abs 2 S 5 EStG leisten.
 

Rn. 76

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Je nach zivilrechtlicher Ausgestaltung der einzelnen Altersvorsorgeverträge kann der StPfl jederzeit und in variabler Höhe Beträge auf einen Altersvorsorgevertrag zur Minderung des Standes des Wohnförderkontos einzahlen. Daraus folgt, dass sich die nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr 5 S 4 EStG verringert. Da aber aus dem Altersvorsorgevertrag, auf den die Beträge zur Minderung des Wohnförderkontos eingezahlt werden, dem StPfl in der Auszahlungsphase Rentenzahlungen zufließen, erfolgt eine nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr 5 S 1 EStG.

 

Rn. 77

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Ergänzend ist auf die Regelung des § 82 Abs 4 Nr 4 EStG zu verweisen. Dort ist normiert, dass die Beträge, die zur Minderung des Standes des Wohnförderkontos gezahlt werden, nicht erneut nach § 10a EStG und Abschnitt XI EStG förderfähig sind. Eine Doppelförderung, die sich daraus ergibt, dass die zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung eingesetzten Beträge bereits gefördert worden sind, wäre unzulässig.

 

Rn. 78

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Verminderung des Wohnförderkontos durch Zahlung von Beiträgen ist nur bis zum Beginn der Auszahlungsphase möglich. Diese Norm beruht auf Verfahrensüberlegungen. Zu Beginn der Auszahlungsphase stellt die zentrale Stelle die zu versteuernden Beträge fest. Dies liegt im Interesse des StPfl, da er somit über seine liquiden Mittel disponieren kann. Könnte der StPfl auch nach Feststellung der zu versteuernden Beträge noch Zahlungen zur Minderung des Wohnförderkontos leisten, würde sich der Verwaltungsaufwand deutlich erhöhen.

 

Rn. 79

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Um der Aufgabe, die nachgelagerte Besteuerung anhand des Standes des Wohnförderkontos sicherzustellen, nachkommen zu können, benötigt die zentrale Stelle Informationen des Anbieters über die zur Verminderung des Standes des Wohnförderkontos gezahlten Beträge. Daher ist in § 92a Abs 2 S 4 EStG ein entsprechender regelmäßiger Datenaustausch zwischen dem Anbieter und der zentralen Stelle normiert.

 

Rn. 80

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Regelung des § 92a Abs 2 S 5 EStG steht ebenfalls im Zusammenhang mit der Regelung des § 22 Nr 5 S 4 EStG (s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 175). Zwischen dem Anbieter und dem StPfl wird der Beginn der fiktiven Auszahlungsphase vereinbart. Der Beginn muss zwischen der Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahres liegen, und sie endet mit der Vollendung des 85. Lebensjahres des StPfl.

Die fiktive Auszahlungsphase beinhaltet demnach eine Zeitspanne von 18 bis 25 Lebensjahren. Der jährlich der Besteuerung unterliegende Verminderungsbetrag wird dadurch errechnet, dass der zu Beginn der Auszahlungsphase festgestellte Stand des Wohnförderkontos gleichmäßig auf die fiktive Auszahlungsphase verteilt wird. Das Wohnförderkonto wird somit bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres auf 0 zurückgeführt.

 

Rn. 81

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Mit dem BetriebsrentenstärkungsG v 17.08.2017 (BGBl I 2017, 3214) erfolgt eine Änderung des § 93 EStG. Die Regelungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente werden verbessert, dem StPfl wird ein Wahlrecht eingeräumt, wann ihm die Abfindung zugehen soll. Diese Regelung wird hier nachgezogen. Hat der StPfl einen Vertrag, zu dem ein Wohnförderkonto eingerichtet ist, und für den der Beginn der Auszahlungsphase vertraglich zB zum 68. Lebensjahr vereinbart ist, soll er von der Wahlmöglichkeit zur Verschiebung des Beginns der Auszahlungsphase auf den 1. Januar des Folgejahres bei der Abfindung einer Kleinbetragsrente profitieren können. Deshalb wird geregelt, dass die Verschiebung des Beginns der Auszahlungsphase über das 68. Lebensjahr hinaus in diesen Fällen nicht zu einer schädlichen Verwendung führt.

 

Rn. 82

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

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