Rn. 370

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Abschlussgebühr

bei Bausparverträgen s "Bausparvertrag".

Agio

Zahlt der StPfl beim Erwerb von Wertpapieren einen über dem Nennwert liegenden Betrag, ist die Differenz zwischen Kurs- und NennwertTeil der AK, ein WK-Abzug kommt nicht in Betracht (FG Ha v 06.12.2001, VI 114/01, bestätigt durch BFH v 30.07.2002, VIII B 23/02, BFH/NV 2002, 1574; BFH v 05.08.2005, VIII B 133/04, BFH/NV 2005, 2187; BFH v 30.06.2015, VIII B 5/14, BFH/NV 2015, 1387). Gleiches gilt für das Ausgabeaufgeld beim Erwerb einer stillen Beteiligung (BFH v 23.02.2000, VIII R 40/98, BStBl II 2001, 24).

Aktie

Wird der Erwerb von Aktien mit FK finanziert, stellen die Schuldzinsen grundsätzlich WK bei den Einkünften aus KapVerm dar. Etwas anderes gilt nur, wenn der StPfl nicht die Absicht verfolgt, mit den KapErtr einen Überschuss über die WK zu erzielen (sog Liebhaberei, auch s Rn 284). Mit Einführung der AbgSt ab VZ 2009 ist ein Abzug der tatsächlichen WK allerdings ausgeschlossen (§ 20 Abs 9 EStG). Auch wenn der Erwerb von Aktien des ArbG Voraussetzung für die Erlangung eines höher dotierten Arbeitsplatzes ist, sind die Schuldzinsen wegen des engeren wirtschaftlichen Zusammenhangs vorrangig bei den Einkünften aus KapVerm als WK abzuziehen (vgl BFH v 17.05.2017, VI R 1/16, BStBl II 2017, 1073 zu vergeblichem Aufwand im Hinblick auf eine angestrebte Vorstandsposition sowie zum Erwerb einer Beteiligung am künftigen ArbG). Nur ausnahmsweise kommt ein Abzug iRd § 19 EStG in Betracht, beispielsweise bei negativer Überschussprognose (BFH v 05.04.2006, IX R 111/00, BStBl II 2006, 654). Da die Aufwendungen begrifflich WK bei den Einkünften aus KapVerm darstellen, hat sich daran auch nichts durch die AbgSt und das Abzugsverbot der WK geändert.

Werden kreditfinanzierte Aktienoptionsrechte nicht ausgeübt, sind die mit dem Erwerb der Optionsrechte zusammenhängenden Aufwendungen einschließlich der Schuldzinsen als vergebliche Aufwendungen zu berücksichtigen (BFH v 03.05.2007, VI R 36/05, BStBl II 2007, 647).

Angehöriger

Schließt der StPfl einen Darlehensvertrag mit nahen Angehörigen, setzt der Schuldzinsenabzug die steuerliche Anerkennung des Darlehensvertrags nach den Kriterien voraus, die die Rspr für die Anerkennung von Verträgen unter nahen Angehörigen entwickelt hat (Vertrag ist zivilrechtlich wirksam, wird tatsächlich durchgeführt und entspricht inhaltlich dem, was auch unter fremden Dritten üblich ist, vgl zB BFH v 03.03.2004, X R 14/01, BStBl II 2004, 826). Die neuere Rspr betont dabei die Notwendigkeit der Gesamtwürdigung der Umstände, die für und wider die steuerliche Anerkennung sprechen (BFH v 07.06.2006, IX R 4/04, BStBl II 2007, 294). So stellt beispielsweise die fehlende Besicherung der Darlehensforderung zwar ein gewichtiges in die Abwägung einzustellendes Indiz dar, darf allerdings für sich allein noch nicht zur Verwerfung des Vertrags führen (BFH v 19.08.2008, IX R 23/07, BFH/NV 2009, 12). Die Intensität der Prüfung des Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen ist dabei vom Anlass der Darlehensaufnahme abhängig (BFH v 22.10.2013, X R 26/11, BStBl II 2014, 374).

Arbeitsmittel

Finanziert der StPfl Arbeitsmittel (zB PC, Büromöbel für sein Arbeitszimmer oder Fachliteratur) über einen Kredit, so kann er die hierfür anfallenden Schuldzinsen als WK bei der jeweiligen Einkunftsart geltend machen (BFH v 21.10.1988, VI R 18/86, BStBl II 1989, 356).

Arbeitszimmer

Soweit der ArbN in der fremdfinanzierten Wohnung ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer (§ 9 Abs 5 S 1 EStG iVm § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 2 EStG) nutzt, kann er die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Schuldzinsen als WK abziehen. Nutzen mehrere StPfl ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder Nutzende die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, die er getragen hat, einkünftemindernd geltend machen, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 2 EStG in seiner Person vorliegen (BFH v 15.12.2016, VI R 53/12, BStBl II 2017, 938; BFH v 15.12.2017, VI R 86/13, BStBl II 2017, 941). Nutzen Ehegatten bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen (BFH v 15.12.2016, VI R 53/12, BStBl II 2017, 938).

Aufgeld

s "Agio"

Aussetzungszins

Aussetzungszinsen nach § 237 AO stellen ein laufzeitabhängiges Entgelt für die durch die Aussetzung gewährte Kapitalnutzung dar (vgl BFH v 20.05.1987, II R 44/84, BStBl II 1988, 229 und BFH v 25.03.1992, I R 159/90, BStBl II 1992, 997). Sie sind nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG abzugsfähig, wenn der von der Vollziehung ausgesetzte Bescheid Steuern betrifft, die zu den AK/HK eines zur Einkünfteerzielung eingesetzten Objekts gehören (BFH v 25.07.1995, IX R 38/93, BStBl II 1995, 835) oder die ihrerseits selbst WK sind (zB GrSt). Betreffen die Aussetzungszinsen dagegen andere Steuern wie die ESt, ist ein Abzug nicht möglich (BFH v 22.01.1992, X R 155/90, BFH/NV 1992, 458).

Avalprovision

s "Bürgschaftsprovision...

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