1. Auflösen eines Hausstands

 

Rn. 740

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Der Tatbestand einer doppelten Haushaltsführung endet, wenn einer der beiden Hausstände aufgelöst wird und der StPfl nur noch am bisherigen Heimatort oder am Ort der ersten Tätigkeitsstätte lebt, es also nicht mehr zur Aufsplittung der Lebensführung auf zwei Standorte kommt.

Endet die doppelte Haushaltsführung dadurch, dass der StPfl die Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte aufgibt (zB weil das Beschäftigungsverhältnis befristet war), ist der Rückumzug als letzter Akt der doppelten Haushaltsführung noch beruflich veranlasst, dh, die Umzugskosten können steuerlich geltend gemacht werden, und zwar unabhängig davon, ob mit dem Umzug ein Arbeitsplatzwechsel einhergeht (BFH v 29.04.1992, VI R 146/89, BStBl II 1992, 667). Das gilt auch dann, wenn der ArbN an seinem Heimatort eine neue dritte Wohnung bezieht. Nicht beruflich veranlasst wäre in diesem Falle allerdings der zeitgleich erfolgende Umzug vom bisherigen Ersthaushalt in die neue Wohnung; dieser Umzug hat mit der doppelten Haushaltsführung nichts zu tun.

Nicht anders zu beurteilen ist im Ergebnis der umgekehrte Fall, dass der ArbN seine Familie an den Ort der ersten Tätigkeitsstätte unter Aufgabe des Ersthaushalts nachholt (BFH v 19.11.1989, VI R 27/86, BStBl II 1990, 308). Hier sind allerdings sowohl der Umzug von der Erstwohnung in eine neue Wohnung als auch jener von der bisherigen Zweit- in die neue Familienwohnung berücksichtigungsfähig.

 

Rn. 741

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nicht beruflich veranlasst hingegen ist der Umzug des ArbN am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in eine größere Wohnung, nachdem er sich von seiner Ehefrau getrennt und den Lebensmittelpunkt an den Ort der ersten Tätigkeitsstätte verlegt hat (FG Köln v 14.07.2011, 6 K 4781/07, EFG 2012, 403), sofern nicht die sonstigen Voraussetzungen für einen beruflich veranlassten Umzug gegeben sind.

Wird die Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte anlässlich der Beendigung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung veräußert, ist eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als WK bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen (BFH v 03.04.2019, VI R 15/17, BStBl II 2019, 446).

2. Verlagerung des Lebensmittelpunkts an den Ort der ersten Tätigkeitsstätte

 

Rn. 742

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Eine zunächst steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung endet ebenfalls, wenn der ArbN seinen Lebensmittelpunkt an den Ort der ersten Tätigkeitsstätte verlegt bzw den bisherigen Ersthaushalt nicht mehr "unterhält", dh sich nicht mehr persönlich oder finanziell daran beteiligt. Zu denken ist daran, dass der ledige ArbN am Ort der ersten Tätigkeitsstätte mit einem Partner zusammenzieht und von nun an dort seinen Lebensmittelpunkt begründet, zum Zwecke gelegentlicher Besuche von Freunden und Verwandten die bisherige Erstwohnung aber aufrecht erhält, oder dass sich ein Paar trennt und der berufstätige Partner nicht mehr am Wochenende zur ehemaligen "Ehewohnung" pendelt (vgl insoweit zB FG Sa v 05.05.2011, 1 K 1112/07: der ehemalige Familienhausstand wird aufgelöst, die Ehefrau bezieht eine neue kleinere Wohnung am selben Ort, verschiedene Indizien sprechen für eine Trennung der Ehegatten). Dem steht nicht entgegen, dass es nach dem Gesetz nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird, weil in diesen Fällen schon begrifflich kein doppelter Haushalt mehr vorliegt.

 

Rn. 743

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Generell wird man für ledige ArbN feststellen können, dass sich mit zunehmender Dauer der auswärtigen Beschäftigung die Bindungen an den Heimatort lösen und stattdessen ein an Gewicht gewinnendes persönliches Umfeld am Ort der ersten Tätigkeitsstätte aufgebaut wird. Da aber die Verlagerung des Lebensmittelpunkts oder auch die Entfremdung zwischen Paaren vielfach ein schleichender Prozess ist, bereitet die Bestimmung des konkreten Zeitpunkts, an dem keine doppelte Haushaltsführung mehr besteht, praktische Probleme. Dieser Prüfungspunkt hat in der Praxis nach Aufhebung der Befristung der steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung deutlich an Gewicht gewonnen, weil die Verlagerung des Lebensschwerpunkts an den Ort der ersten Tätigkeitsstätte nicht mehr nach Ablauf von zwei Jahren unwiderleglich vermutet wird, sondern nach den persönlichen Verhältnissen des Einzelfalls geprüft werden muss. Die Sachaufklärung in diesem Bereich erweist sich für FA und Gerichte meist als äußerst schwierig, weil es um höchstpersönliche Lebensumstände des StPfl geht und wenig greifbare Fakten existieren.

3. Sachverhalte, die dem Fortbestehen der doppelten Haushaltsführung nicht entgegenstehen

 

Rn. 744

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Der Fortbestand einer doppelten Haushaltsführung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der ArbN und seine Familie den Ort ihres Ersthaushalts verlegen, wenn die Wohnung am auswärtigen Ort der ersten Tätigkeitsstätte währenddessen aufrechterhalten wird (FG He v 26.05.1993, 12 K 3829/90, EFG 1993, 647; FG D'dorf v 12.01.2006, 16 K 589/04 E, EFG 2006, 563). Unschädlich ist es deshalb auch, wenn der ArbN aus der bisherigen Familienwohnu...

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