Rn. 342

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Erfolgt die Finanzierung über ein Kontokorrentkonto, von dem sowohl Zahlungen in Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung als auch Ausgaben für private Zwecke getätigt werden (sog gemischtes Kontokorrentkonto), können – bei Vorliegen einer Kontokorrentverbindlichkeit – die entstehenden Schuldzinsen insoweit als WK angesetzt werden, als sie auf die Einkünfteerzielung entfallen. Seine entgegenstehende frühere Rspr (zB BFH v 18.11.1980, VIII R 194/78, BStBl II 1981, 510), wonach der Abzugsmöglichkeit das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 EStG entgegenstehe, hat der BFH mit Beschluss vom 04.07.1990 (GrS 2–3/88, BFH BStBl II 1990, 830) aufgegeben und gleichzeitig ausdrücklich erklärt, dass diese neuen zu den BA entwickelten Grundsätze auch auf die Überschusseinkünfte anwendbar sind.

Zur Durchleitung eines Darlehensbetrags durch ein Kontokorrentkonto zur Finanzierung der AK einer zur Vermietung bestimmten Immobilie s BFH v 09.05.2017, IX R 45/15, BFH/NV 2017, 1036: Wird ein Darlehensbetrag dem Konto des StPfl gutgeschrieben und am selben Tag zur Begleichung des (anteiligen) Kaufpreises einer zur Vermietung bestimmten Immobilie wieder abgebucht, so ist –unabhängig vom Saldo des Kontos – schon aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs erwiesen, dass der Darlehensbetrag in Höhe des abgebuchten Betrages zur Finanzierung der AK der maßgeblichen Immobilie tatsächlich verwendet worden ist. Dies gilt nicht nur im Falle der betragsmäßigen Übereinstimmung des gutgeschriebenen und des abgebuchten Betrags, sondern auch, wenn der abgebuchte Betrag niedriger als der gutgeschriebene Betrag ist.

 

Rn. 343

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Aufteilung beim gemischten Kontokorrentkonto erfolgt grundsätzlich nach der Zinsstaffelmethode (BFH v 08.12.1997, GrS 1–2/95, BStBl II 1998, 193). Dazu ist das Schuldkonto entsprechend den privaten und betrieblichen Sollbuchungen rechnerisch in zwei Unterkonten aufzuteilen. Auf dem einen sind die privat veranlassten, auf dem anderen die betrieblich veranlassten Sollbuchungen einzustellen.

Ist der StPfl nicht in der Lage, eine Zinsstaffelrechnung vorzulegen, soll die FinBeh berechtigt und verpflichtet sein, den abzugsfähigen Zinsanteil zu schätzen (BFH v 15.03.1991, III R 66/88, BFH/NV 1992, 226 und BFH v 17.12.2003 XIR 19/01, BFH/NV 2004, 1277).

Die teilweise schwierige und idR arbeitsaufwendige Aufteilung nach der Zinsstaffelmethode lässt sich vermeiden, indem der StPfl zwei oder mehr Kontokorrentkonten unterhält und die Einkünfte sowie die privat veranlassten Auszahlungen getrennt abwickelt (BFH v 08.12.1997, GrS 1–2/95, BStBl II 1998, 193).

 

Rn. 344–345

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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