Rn. 310

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Ändert sich die Verwendung der Darlehensmittel, entfällt ein anfänglich begründeter wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung. Nach st Rspr (zB BFH v 01.10.1996, VIII R 68/94, BStBl II 1997, 454; BFH v 24.04.1997, VIII R 53/95, BStBl II 1997, 682 und BFH v 07.07.1998, VIII R 5/96, BStBl II 1999, 209) und der ganz überwiegenden Meinung in der Literatur (zB Siegel, StuW 1985, 207; Barais, StuW 1986, 118; Günther, DStZ 1987, 228; Paus, DStZ 1992, 634; Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 380; Krüger in Schmidt, § 9 EStG Rz 147; v Bornhaupt in K/S/M, § 9 EStG Rz C 70 ff; Thürmer in Brandis/Heuermann, § 9 EStG Rz 210) ist aber nicht allein auf den ursprünglich verfolgten Zweck abzustellen; es kommt nicht ausschließlich auf die erstmalige Verwendung der Darlehensmittel an. Vielmehr kann die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen erhalten bleiben, wenn zeitgleich mit dem Wegfall des alten ein neuer Erwerbszusammenhang begründet wird. Das Darlehen dient dann nicht mehr dem ursprünglich angeschafften WG, sondern dem an dessen Stelle getretenen Surrogat.

Es gibt zwei Konstellationen einer solchen steuerlich anzuerkennenden "Umwidmung".

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