Rn. 863

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nach dem bei den Überschusseinkunftsarten geltenden Abflussprinzip des § 11 Abs 2 EStG wären die Aufwendungen für Arbeitsmittel an sich sofort im Jahr der Verausgabung abzugsfähig. In der Tat sind die Aufwendungen für nicht abnutzbare Arbeitsmittel in voller Höhe im VZ der Zahlung anzusetzen. Für den Regelfall abnutzbarer WG, dh WG, deren Nutzungsdauer durch wirtschaftlichen oder technischen Wertverzehr erfahrungsgemäß begrenzt ist, sind über die Verweisung des § 9 Abs 1 S 3 Nr 6 S 2 EStG auf § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG die Vorschriften über die AfA und Substanzverringerung zu beachten.

Dies bedeutet, dass bei WG, deren Nutzungsdauer sich erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, die AK oder HK nach § 7 Abs 1 EStG über die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen sind.

 

Rn. 864

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Wird ein WG zunächst außerhalb der Einkunftsarten verwendet und dann zum Arbeitsmittel umgewidmet, sind die AfA-Beträge von den AK/HK nach der voraussichtlichen gesamten Nutzungsdauer des WG einschließlich der Zeit der Privatnutzung zu bemessen. Der auf den Zeitraum vor der Verwendung als Arbeitsmittel entfallende Teil der AK/HK (fiktive AfA) gilt als abgesetzt (BFH v 14.02.1989, IX R 109/84, BStBl II 1989, 922; BFH v 02.02.1990, VI R 22/86, BStBl II 1990, 684).

 

Rn. 865

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Bei geschenkten Arbeitsmitteln sind nach § 11d EStDV die AK/HK des Rechtsvorgängers unter Ansatz fiktiver AfA für dessen Besitzzeit anzusetzen (BFH v 16.02.1990, VI R 85/87, BStBl II 1990, 883).

 

Rn. 866

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Werden historische Kunst- oder Gebrauchsgegenstände zu beruflichen Zwecken als Arbeitsmittel genutzt, kann keine wirtschaftliche AfA berücksichtigt werden, weil deren Wertschätzung nicht vom Wandel des Zeitgeschmacks abhängig ist und ihr Wert im Laufe der Zeit erfahrungsgemäß eher steigt (BFH v 09.08.1989, X R 133/87, BStBl II 1990, 50). In Betracht kommt lediglich eine technische AfA zur Berücksichtigung der Gebrauchsabnutzung. Der Nutzungszeitraum ist regelmäßig jedoch sehr lang, so dass nur eine geringfügige AfA in Ansatz kommt (BFH v 26.01.2001, VI R 26/98, BStBl II 2001, 194: 100 Jahre für 300 Jahre alte im Konzertbetrieb genutzte Geige).

 

Rn. 867

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ist die AfA zeitanteilig (pro rata temporis) nach angefangenen Monaten vorzunehmen (§ 7 Abs 1 S 4 EStG).

 

Rn. 868

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Wird das Arbeitsmittel im Verlauf des Kj veräußert, so ist die Jahres-AfA ebenfalls zeitanteilig bis zum Veräußerungszeitpunkt anzusetzen.

 

Rn. 869

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Neben der planmäßigen AfA kommt bei Beschädigung, Verlust oder Zerstörung des Arbeitsmittels auch der Ansatz von AfaA (§ 7 Abs 1 S 7 EStG) in Betracht. Zweifelhaft ist die WK-Eigenschaft des Verlusts dann, wenn weder das Arbeitsmittel zum Zeitpunkt der Schädigung zu beruflichen Zwecken genutzt wurde noch das schädigende Ereignis selbst aus der Berufssphäre stammt. Erforderlich ist – wie stets –, dass der Verlust so gut wie ausschließlich betrieblich und nicht wesentlich durch den StPfl privat (mit-)veranlasst ist (BFH v 09.12.2003, VI R 185/97, BStBl II 2004, 491). Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die – wertende – Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen die Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrunds zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (BFH v 09.12.2003, VI R 185/97, BStBl II 2004, 491 zur Unterschlagung; BFH v 18.04.2007, XI R 60/04, BStBl II 2007, 762 zum Diebstahl eines betrieblichen Pkw während einer privaten Umwegfahrt). Entscheidend ist letztlich, ob der Schaden

  • durch ein neutrales Ereignis hervorgerufen wurde (dann WK) oder
  • durch vom StPfl privat gesetzte Ursachen (dann keine WK).

Allein die Tatsache, dass der Ehepartner des StPfl den Verlust herbeiführt, reicht nach Ansicht des BFH nicht aus, den Verlust der privaten Sphäre zuzuordnen (BFH v 09.12.2003, VI R 185/97, BStBl II 2004, 491).

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