Rn. 44

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Verzichtet der StPfl, ohne dass eine sog konkrete Verwendungsabrede getroffen wird, auf eine Leistung, so fehlt es an einem Zufluss und damit an einer Einnahme, vgl BFH v 23.09.1998, XI R 18/98, BStBl II 1999, 98.

 

Rn. 45

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Gewährung eines zinslosen oder zinsverbilligten Darlehens führt bei dem Darlehensgeber nicht unter dem Gesichtspunkt des Zinsverzichts zu Einnahmen, wohl aber bei dem Darlehensnehmer, BFH v 04.11.1994, VI R 81/93, BStBl II 1995, 338; BFH v 18.09.2002, VI R 134/99, BStBl II 2003, 371. Beim Darlehensnehmer liegt eine Einnahme iSd § 8 Abs 1 EStG in dem geldwerten Nutzungsvorteil in Höhe der ersparten Zinsen vor, ausführlich dazu s Rn 670 "Zinsersparnis".

 

Rn. 46

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Einer Fiktion bedarf es auch nicht für die Annahme einer vGA; Aufwendungen, die eine Gesellschaft im Interesse ihres Anteilseigners übernimmt, sind beim Anteilseigner nicht als fiktive Aufwendungen, sondern bei den Einkünften aus KapVerm als tatsächlich zugeflossene Sachzuwendungen in Höhe der ersparten Aufwendungen (vgl BFH v 23.10.1995, I R 248/81, BStBl II 1986, 178) zu erfassen.

 

Rn. 47–59

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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