Rn. 124

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Das sind Aufwendungen, die vom StPfl nicht gemacht zu werden brauchen; erspart sind sie, weil der StPfl sie an sich oder normalerweise hätte machen müssen. Mangels Zufluss führen solche ersparte Aufwendungen, die auf Eigenleistungen des StPfl beruhen, nicht zu Einnahmen, so wenn zB der Vermieter in Eigenarbeit Reparaturen an seinem Mietshaus durchführt; Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 20 (März 2022); Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 8 EStG Rz 76 (August 2015).

 

Rn. 125

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Macht allerdings ein Dritter Aufwendungen zugunsten des StPfl oder wendet er ihm durch die unentgeltliche oder verbilligte Nutzungsüberlassung von WG etwas zu und erspart dem StPfl dadurch eigene Aufwendungen, liegt darin für den StPfl ein Zufluss von Gütern iSd § 8 Abs 1 EStG, BFH v 26.06.2003, VI R 112/98, BStBl II 2003, 886 unter II.2.a; Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 20 (März 2022); Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 20 (Februar 2021). Dieser Zufluss ist entweder unmittelbar, wenn der Dritte Sachen oder Nutzungsvorteile zuwendet – der Dritte führt zB die Reparaturarbeiten am Mietshaus des Vermieters aus –, oder mittelbar, so wenn der Dritte zB eine Schuld des StPfl erfüllt (je nach der Art der Schuld beim StPfl entweder Sachbezug oder Zufluss von Geld). Ob der Empfänger ohne die Zuwendung eigene Aufwendungen getätigt hätte, ist ohne Bedeutung, so wenn der Dritte zB Reparaturarbeiten am Mietshaus des Vermieters durchführt, die dieser ansonsten in Eigenarbeit erledigt hätte; maßgebend ist die objektive Bereicherung.

 

Rn. 126

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

 

Rn. 127

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Ob es sich um eine Einnahme iSd § 8 EStG handelt, hängt davon ab, ob die Zuwendung im Rahmen einer Einkunftsart erfolgt, so wenn zB in den vorgenannten Beispielsfällen der Mieter tätig wird.

 

Rn. 128

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Getrennt davon ist die Bewertung der Einnahme zu sehen; wenngleich es um die Bewertung dessen geht, was dem StPfl tatsächlich zugeflossen ist, können die ersparten Aufwendungen Anhaltspunkte für die Bewertung der Einnahmen sein, vgl BFH v 23.10.1985, I R 248/81, BStBl II 1986, 178, wo allerdings der Sachbezug mit den ersparten Aufwendungen gleichgesetzt ist. Statt der Bezeichnung "ersparte Aufwendungen" sollte der zutreffende Begriff "empfangene Nutzungsvorteile" verwendet werden.

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