Rn. 214

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die umfangreichen Änderungen des § 7g EStG durch Art 1 Nr 4 des JStG 2020 (v 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096) betreffen auch Abs 6 des § 7g EStG, zum Anwendungszeitraum s Rn 5. Für den Bereich der Sonderabschreibungen ergeben sich folgende Änderungen:

 
Geändertes bzw eingefügtes Tatbestandsmerkmal Rechtsgrundlage Begründung
"im Wj" statt "zum Schluss des Wj" § 7g Abs 6 Nr 1 EStG Konsequenz aus der Tatsache, dass nunmehr eine Gewinngrenze entscheidet; und der Gewinn entsteht nicht am Schluss, sondern "im" Wj – wie beim IAB in § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst b EStG
"Gewinngrenze" statt "Größenmerkmale" § 7g Abs 6 Nr 1 EStG Konsequenz aus der Tatsache, dass nunmehr eine Gewinngrenze entscheidet (s Rn 5, 119ff)
Eingefügt "vermietet" § 7g Abs 6 Nr 2 EStG Konsequenz aus der Tatsache, dass auch die Vermietung nunmehr begünstigt ist (s Rn 5) – wie beim IAB in § 7g Abs 1 S 1, Abs 4 S 1 EStG)

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