Rn. 32

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die Kostenfestsetzung wird von der zuständigen Familienkasse nach § 77 Abs 1 S 1 EStG nur auf Antrag vorgenommen. Sie beruht dem Grunde nach auf der Kostenentscheidung, sodass es zweckmäßig ist, den Kostenfestsetzungsbescheid nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung zu erlassen.

Im Kostenfestsetzungsbescheid wird auf der Grundlage der Kostenentscheidung über die vom Erstattungsberechtigten geltend gemachten Kosten betragsmäßig entschieden, ob diese also dem Grunde und der Höhe nach als notwendig anzuerkennen sind, dazu s Rn 21.

 

Rn. 33

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Der Kostenfestsetzungsbescheid ergeht neben der Kostenentscheidung als weiterer selbstständiger VA (§ 118 AO), R 6.5 Abs 4 S 3 DA-KG 2020; vgl FG D´dorf v 31.03.2006, 18 K 1795/05, EFG 2006, 909; Selder in Blümich, § 77 EStG Rz 25 (Mai 2020), der seinerseits zu begründen ist (§ 121 AO).

 

Rn. 34–39

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

vorläufig frei

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