Rn. 3

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Das Kindergeld kann nach § 76 S 1 EStG nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes gepfändet werden. Diese bestehen nach § 1601 BGB unter Verwandten in gerader Linie, also für das leibliche Kind (s für das nichteheliche Kind § 1615a BGB) gegenüber seinen Eltern, für das Enkelkind gegenüber seinen Großeltern und für das angenommene (Adoptiv-)Kind gegenüber seinen Adoptiveltern (§ 1751 Abs 4 BGB), nicht hingegen für das Stiefkind gegenüber dem Stiefelternteil und für das Pflegekind gegenüber den Pflegeeltern, Wendl in H/H/R, § 76 EStG Rz 5 (Juni 2020); kritisch dazu Felix in K/S/M, § 76 EStG Rz B 4 (März 2015). Ist ein gesetzlicher Übergang des Unterhaltsanspruchs etwa gemäß § 1607 Abs 2 S 2 BGB, § 37 BAföG, § 7 UVG oder § 94 SGB XII auf einen Dritten erfolgt, ist eine Pfändung des Kindergeldanspruchs nach § 76 Abs 1 EStG ausgeschlossen, Avvento in Kirchhof/Seer, § 76 EStG Rz 1 (20. Aufl).

 

Rn. 4

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Zusätzliche Pfändungsvoraussetzung ist, dass es sich um gesetzliche Unterhaltsansprüche eines Kindes handelt, welches bei der Kindergeldfestsetzung berücksichtigt wird. Das Kind muss also nicht zwingend als Zahlkind, stets aber als Zählkind iSd § 63 EStG bei der Kindergeldfestsetzung Berücksichtigung finden.

"Berücksichtigt wird" bedeutet die tatsächliche Einbeziehung in die Kindergeldfestsetzung; auf das – aus welchen Gründen auch immer – tatsächlich unberücksichtigt gebliebene Kind entfällt kein pfändbares Kindergeld. Ggf ist die Berücksichtigung durch nachträgliche Antragstellung (§ 67 Abs 1 EStG) herbeizuführen.

Ohne Auswirkung auf das pfändbare Kindergeld bleibt auch ein an letzter Stelle zu berücksichtigendes Zählkind, das sich auf die Höhe des Kindergeldes nicht auswirkt, Wendl in H/H/R, § 76 EStG Rz 6 (Juni 2020); vgl auch V 24.2 Abs 3 S 1 DA-KG 2020.

 

Rn. 5

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Für andere Ansprüche als die auf den in § 76 EStG definierten Kindesunterhalt ist das Kindergeld unpfändbar. Das betrifft etwa andere Ansprüche des Kindes selbst, die nicht auf die Erfüllung seines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gerichtet sind. Abweichend von § 46 Abs 1 AO ist nach § 319 AO iVm § 76 EStG auch die Pfändung des Kindergeldes für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ausgeschlossen; FG Münster v 15.12.2011, 11 K 634/07 AO, EFG 2012, 900; Wendl in H/H/R, § 76 EStG Rz 6 (Juni 2020).

Auch aus einem Titel eines anderen Gläubigers des Kindergeldberechtigten über einen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 263 StGB) im Zusammenhang mit dem Kauf von Kinderschuhen können deshalb Ansprüche des Kindergeldberechtigten auf Zahlung von Kindergeld nicht gepfändet werden, BGH v 09.03.2016, VIII ZB 68/13, NJW-RR 2016, 575. Vgl auch OVG Sachsen-Anhalt v 24.03.1999, A 3 S 46/97: keine Pfändung von Kindergeldansprüchen wegen nicht erfolgter Zahlungen von Hortgebühren oder -beiträgen.

 

Rn. 6

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Da der Anspruch auf Kindergeld nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet werden kann und somit alle anderen Gläubiger von der Pfändung ausgeschlossen sind, können nicht alle Gläubiger auf den Anspruch auf Kindergeld zugreifen, sodass dieser nicht in die Insolvenzmasse fällt, wenn über das Vermögen des Kindergeldberechtigten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, BFH v 28.04.2016, III R 45/13, BFH/NV 2016, 1472.

Ein Klageverfahren wird nicht gemäß § 155 FGO iVm § 240 ZPO aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers unterbrochen, wenn es in dem Klageverfahren um einen Anspruch auf Kindergeld geht, BFH v 28.04.2016, III R 45/13, BFH/NV 2016, 1472. Ein gerichtliches Verfahren, in dem die Aufhebung und Rückzahlung von Kindergeld als Steuervergütung streitig sind, wird hingegen nach § 155 FGO iVm § 240 S 1 ZPO unterbrochen, wenn ein Zeitraum betroffen ist, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt, BFH v 22.11.2012, III B 73/11, BFH/NV 2013, 246.

 

Rn. 7–10

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

vorläufig frei

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