Rn. 70

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die Zuständigkeit der Familienkasse für die Entscheidung über die Abzweigung ergibt sich aus § 70 Abs 1 S 1 EStG. Danach entscheidet die Familienkasse über die Festsetzung und Auszahlung durch Bescheid. Die Entscheidung über die Abzweigung, vor der dem Berechtigten nach § 91 Abs 1 AO die Gelegenheit zu geben ist, sich binnen 2 Wochen zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (V 33.4 Abs 2 DA-KG 2020), ist ein VA mit Doppelwirkung, der stets den einen Beteiligten begünstigt und den anderen, der nicht in den Genuss der Auszahlung kommt, belastet. Gegen diesen Bescheid ist der Einspruch (§ 347 AO) durch denjenigen gegeben, dem danach die Auszahlung vorenthalten wird.

Während des laufenden Abzweigungsverfahrens ist die Auszahlung des Kindergelds an den Kindergeldberechtigten unter der aufschiebenden Bedingung der endgültigen Erfolglosigkeit des Abzweigungsantrags (vgl § 120 Abs 2 Nr 2 AO) möglich, FG Thüringen v 23.11.2011, 3 K 481/10, EFG 2012, 423 mit Anm Reuss, EFG 2012, 429. Dies hat zur Folge, dass beim endgültigen Erfolg des Abzweigungsantrags ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Kindergeldberechtigten entsteht. Die Auszahlung als Realakt kann zwar nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden.

Da der weiteren Auszahlung an den Kindergeldberechtigten jedoch eine Abzweigungsentscheidung (hier: Versagung der Abzweigung) vorausgehen muss, die eine Ermessensentscheidung durch einen VA beinhaltet, lässt sich dieser mit der Nebenbestimmung versehen, die die erfolgte Auszahlung an die endgültige Wirksamkeit des Ablehnungsbescheids (Versagung der Abzweigung) knüpft, vgl Reuss EFG 2012, 429.

 

Rn. 71

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Aus der Wechselwirkung der Entscheidung folgt die notwendige Hinzuziehung bzw notwendige Beiladung des Kindergeldberechtigten nach § 360 Abs 3 AO bzw § 60 Abs 3 FGO zum Einspruchs-/Klageverfahren in Verfahren zwischen der Familienkasse und dem Sozialleistungsträger, BFH v 12.01.2001, VI R 49/98, BStBl II 2001, 246; BFH v 24.08.2001, VI R 83/99, BStBl II 2002, 47; BFH v 09.02.2004, VIII R 21/03, BFH/NV 2004, 662. Fordert die Familienkasse das Kindergeld vom Kindergeldberechtigten zurück und erhebt dieser Klage gegen den Rückforderungsbescheid, ist der Sozialleistungsträger notwendig beizuladen, BFH v 15.02.2007, III R 37/06, BFH/NV 2007, 1160. Dies gilt auch in dem Fall, dass der Kindergeldberechtigte Klage gegen einen Abrechnungsbescheid erhebt, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch infolge einer Erstattung an den Sozialleistungsträger als erfüllt ansieht, BFH v 16.01.2007, III R 33/05, BFH/NV 2007, 720; BFH v 17.08.2008, III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833. Hat die Familienkasse den Kindergeldberechtigten durch Abrechnungsbescheid dahingehend beschieden, dass dessen Kindergeldanspruch deshalb als erfüllt gilt, weil die Familienkasse das Kindergeld aufgrund eines geltend gemachten Erstattungsanspruchs an einen Sozialleistungsträger ausgezahlt hat, ist Letzterer zu einem Klageverfahren des Kindergeldberechtigten gegen den Abrechnungsbescheid notwendig beizuladen, BFH v 17.04.2013, VI R 15/12, BFH/NV 2013, 1242; BFH v 01.04.2014, XI B 145/13, BFH/NV 2014, 1223.

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