Rn. 283

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Soweit die Kindergeldfestsetzung durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, darf sie die Familienkasse aufheben oder ändern, BFH vom 18.12.2014, III R 13/14, BFH/NV 2015, 948).

Die Verjährung beginnt in den Fällen, in denen die (Weiter-)Zahlung des Kindergelds auf einer Handlung oder einer Unterlassung des Kindergeldempfängers beruht, erst mit dem Eintritt des Erfolges der Tat, dh mit der letzten Kindergeldzahlung, die auf dem Tun oder Unterlassen beruht, BFH vom 26.06.2014, III R 21/13, BStBl II 2015, 886.

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