Rn. 327
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Ob ein Bauwerk "beständig" ist, hängt allein vom Baumaterial ab. Ohne Bedeutung ist daher, ob das Bauwerk nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet wurde, zB für Ausstellungszwecke (BFH BStBl III 1963, 376; Tz 2.6 Erlass betreffend Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen, BMF 05.06.2013, BStBl I 2013, 734).
Rn. 328
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Für die Auslegung des Begriffs "Beständigkeit" dürften für § 7 Abs 4, 5 EStG erhöhte Anforderungen zu stellen sein, da § 7 Abs 4 S 1 EStG von einer mindestens 33-jährigen (vor 01.01.2001: 25-jährigen) Nutzungsdauer ausgeht.
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