Rn. 327

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Ob ein Bauwerk "beständig" ist, hängt allein vom Baumaterial ab. Ohne Bedeutung ist daher, ob das Bauwerk nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet wurde, zB für Ausstellungszwecke (BFH BStBl III 1963, 376; Tz 2.6 Erlass betreffend Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen, BMF 05.06.2013, BStBl I 2013, 734).

 

Rn. 328

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Für die Auslegung des Begriffs "Beständigkeit" dürften für § 7 Abs 4, 5 EStG erhöhte Anforderungen zu stellen sein, da § 7 Abs 4 S 1 EStG von einer mindestens 33-jährigen (vor 01.01.2001: 25-jährigen) Nutzungsdauer ausgeht.

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