Rn. 76
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Der Grundsatz, dass einheitlich abzuschreiben ist, wird durchbrochen zB
- bei teilentgeltlichem Erwerb iR der vorweggenommenen Erbfolge (BMF v 13.01.1993, BStBl I 1993, 80 Tz 16) oder der Erbauseinandersetzung (zB Realteilung des PV mit Abfindungszahlungen, BMF v 14.03.2006, BStBl I 2006, 253 Tz 31).
- bei Werkswohnungen in einem im Übrigen betrieblich genutzten Wirtschaftsgebäude. Sie müssten bei einheitlicher Abschreibung nach § 7 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG abgeschrieben werden, werden aber nach § 7 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG behandelt (dh mit einer höheren AfA begünstigt), da die Wohnzwecke hier im Vordergrund stehen (R 7.2 Abs 1 S 2 EStR 2012).
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