Rn. 70

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die AfA ist auch einheitlich zu ermitteln, dh, Teile von WG dürfen nicht nach unterschiedlichen AfA-Sätzen abgeschrieben werden, auch wenn sie sich unterschiedlich abnutzen. Dies betrifft zB

(1)

Gebäudeteile (GrS BFH BStBl II 1974, 132; 1991, 132; FG D'dorf EFG 1995, 64 rkr), sofern (FG BdW EFG 1997, 134 rkr) es sich nicht um gesetzlich ausdrücklich zugelassene Sonderabschreibungen handelt oder sie in einem selbstständigen Funktions- und Nutzungszusammenhang stehen (BFH BStBl II 1991, 132; 1998, 625; BFH/NV 2005, 1795; R 4.2 Abs 3 S 2 EStR 2012).

Solche selbstständige Funktions- und Nutzungszusammenhänge bestehen bei (dh es handelt sich dann um selbstständige WG)

(a)

Betriebsvorrichtungen (§ 68 Abs 2 Nr 2 BewG; R 7.1 Abs 3 EStR 2012; BFH BStBl II 2009, 957; H 7.1 EStH 2020 "Betriebsvorrichtungen" iVm BMF v 05.06.2013, BStBl I 2013, 734 mit Abgrenzungs-ABC als Anl 1; Engelberth, NWB 38/2011, 3220; Cremer, NWB 51/2015, 7).

Es handelt sich um bewegliche WG, auch wenn sie wesentlicher Grundstücksbestandteil (§ 94 BGB) sind (BFH BFH/NV 2019, 1076; R 7.1 Abs 3 S 2 EStR 2012). Zur Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen H 7.1 EStH 2020 "Betriebsvorrichtungen" iVm BMF v 05.06.2013, BStBl I 2013, 734.

Betriebsvorrichtungen iSd § 68 Abs 2 Nr 2 BewG sind nach der Legaldefinition "Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören". Die Rspr versteht darunter nicht nur Maschinen und maschinenähnliche Vorrichtungen, sondern alle Vorrichtungen einer Betriebsanlage, die in einer so engen Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen, dass dieser unmittelbar mit ihnen betrieben wird (BFH BStBl II 1992, 278; 1997, 774; FG Sachsen v 06.10.2011, 6 K 552/09, DStRE 2012, 529, rkr). Ob eine Zuwegung zu einem Windpark eine Betriebsvorrichtung ist, ließ BFH BStBl II 2011, 696 offen, bejahte aber BFH BFH/NV 2019, 1076 (auch s Rn 235).

(b)

Scheinbestandteilen (§ 95 BGB; R 4.2 Abs 3 S 3 EStR 2012; H 7.1 EStH 2020 "Scheinbestandteile"): es handelt sich um bewegliche WG, die zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt werden (§ 95 Abs 2 BGB; BFH BStBl II 2009, 957; R 7.1 Abs 4 EStR 2012; Engelberth, NWB 38/2011, 3220; Cremer, NWB 51/2015, 7). Ein solcher "vorübergehender Zweck" liegt vor, wenn die Nutzungsdauer der eingefügten beweglichen WG länger ist als die Nutzungsdauer, für die sie eingebaut werden, die eingefügten beweglichen WG auch noch nach ihrem Ausbau einen beachtlichen Wiederverwendungswert repräsentieren und nach den Umständen, insb nach Art und Zweck der Verbindung, damit gerechnet werden kann, dass sie später wieder entfernt werden (BFH BStBl II 1971, 157; 1971, 165; H 7.1 EStH 2020 "Scheinbestandteile").

Spüle und Kochherd sieht der BFH (BStBl II 2017, 437) in Änderung seiner bisherigen Rspr als Scheinbestandteil an, da sich die Verkehrsauffassung geändert habe.

(c) Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten, Schalterhallen von Kreditinstituten sowie ähnliche Einbauten, die einem schnellen Wandel des modischen Geschmacks unterliegen, zB Trennwände, Fassaden, Passagen und nichttragende Decken und Wände (R 4.2 Abs 3 S 3 EStR 2012). Deren Nutzungsdauer beträgt bei Anschaffung nach dem 31.12.2000: 8 Jahre (s AfA-Tabellen):
(d) sonstigen Mietereinbauten, die bewegliche oder unbewegliche WG sein können (FG Sachsen DStRE 2012, 529, rkr; R 4.2 Abs 3 S 3 EStR 2012; Engelberth, NWB 38/2011, 3220; Cremer, NWB 51/2015, 7), s Rn 73 und Nürnberg, DStR 2017, 1719.
(e) sonstigen selbstständigen Gebäudeteilen (R 4.2 Abs 3 S 3 EStR 2012), zB bei unterschiedlicher Gebäudenutzung (s Rn 72; R 4.2 Abs 4 S 1 EStR 2012).
(2) einen abschnittsweisen Innenausbau (BFH BStBl II 1991, 132).
(3) ein angebautes häusliches Arbeitszimmer (FG Münster EFG 1993, 70 rkr).
(4) ein gemischtgenutztes Kfz (BFH BStBl II 1988, 655).
(5) ein Wegerecht (§ 1018 BGB), dieses ist Bestandteil des herrschenden Grundstücks (BFH BStBl III 1960, 491).
 

Rn. 71

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Dies führt zu der Frage, wann ein WG oder ein grds nicht selbstständig abschreibbarer Teil davon vorliegt. Dabei entscheiden

  • vorrangig die Verkehrsauffassung (RFH RStBl 1940, 31; BFH BStBl II 2011, 696) und die wirtschaftliche Betrachtungsweise (BFH BStBl II 1977, 796) und
  • nicht etwa die zivilrechtliche Lage.
 

Rn. 72

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Dies bedeutet:

  • GuB und Gebäude sind zwei selbstständige WG (GrS BFH BStBl II 1969, 108). Zivilrechtlich ist grds (Ausnahme: § 95 BGB) nur einheitliches Eigentum möglich.
  • Innerhalb eines Gebäudes können ebenfalls wiederum maximal vier verschiedene WG vorhanden sein (BFH BStBl II 1974, 132; 1995, 281; 1998, 625; 2004, 225; 2006, 9; 2009, 957; GrS BFH BStBl II 1999, 774; R 4.2 Abs 4 S 1 EStR 2012):

     
    Eigenbetrieblich genutzter Teil zB Lagerraum für das Gewerbe des StPfl
    Fremdbetrieblich genutzter Teil zB an einen anderen Gewerbetreibenden vermieteter Gebäudeteil
    Zu eigenen Wohnzwecken genutzter Teil dh die selbstgenutzte Wohnung des StPfl
    Zu fremd...

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