Rn. 56
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Wenn ein Unternehmen für die Erfüllung der Pensionszusage bürgt oder ein Einstandsversprechen leistet, ist bei ihm so lange kein Rückstellungsausweis zulässig, wie aus dem Versprechen keine ernsthafte Inanspruchnahme droht (Mayer-Wegelin in Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, 5. Aufl, § 249 HGB Rz 229 "Bürgschaft").
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