Rn. 131

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Eine Anrechnung von Vordienstzeiten kommt in Betracht, wenn der Vor-ArbG personenidentisch mit dem neuen ArbG ist, so dass das Dienstverhältnis beendet war und neu begründet wird.

Die FinVerw (R 41 Abs 11 S 1 EStR 1996 Alt 1) ließ zugunsten des StPfl zu, dass der neue Dienstbeginn stets um die frühere Dienstzeit vordatiert werden konnte (vgl hierzu das Bsp bei Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 2 Rz 260ff (Januar 2023)). Dies galt sogar dann, wenn für das frühere Dienstverhältnis keine Pensionszusage bestand oder die Zurechnung der früheren Dienstzeit arbeitsrechtlich nicht vereinbart war (Kieschke, BetrAV 1975, 206f; Rau, § 6a EStG Rz 366f). Eine Vordatierung vor das damals geltende versicherungstechnische Mindestalter 30 war jedoch nicht zulässig (R 41 Abs 11 S 2 EStR 1996).

 

Rn. 132

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Anrechnung von Vordienstzeiten entsprechend R 41 Abs 11 S 1 EStR 1996 (Alt 1) ist jedoch grds nicht mit § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 3 EStG vereinbar (BFH vom 09.04.1997, BStBl II 1997, 799; BFH vom 17.05.2000, I R 25/98, nv, GmbH-Rdsch 2001, 42). Er stellt allein auf den tatsächlichen Beginn des konkreten Dienstverhältnisses ab. Eine Berücksichtigung von Vordienstzeiten kommt also insbesondere dann nicht in Betracht, wenn

  • das frühere Dienstverhältnis endgültig beendet worden ist,
  • aus ihm keine unverfallbaren Anwartschaften erwachsen sind und
  • die Anrechnung der Vordienstzeiten nicht vertraglich vereinbart worden ist.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass im Falle einer Unterbrechung des Dienstverhältnisses eine Anrechnung zulässig ist, wenn der Pensionsberechtigte bereits eine unverfallbare Pensionsanwartschaft erworben hatte und eine Anrechnung der Vordienstzeiten vertraglich vereinbart wurde.

 

Rn. 133

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die FinVerw (BMF vom 31.10.1997, BStBl I 1997, 1020) wendet die Rspr des BFH auf die Fälle an, in denen der ArbN nach dem 31.12.1997 in das Unternehmen des ArbG zurückkehrt und ein neues Dienstverhältnis beginnt.

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