Rn. 129

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Verschiedene arbeitsrechtliche SchutzG wie zB das SoldatenversorgungsG oder das MutterschutzG (vgl Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 2 Rz 248ff (Januar 2023); R 6a Abs 10 S 1 EStR 2012) bestimmen, dass Vordienstzeiten bei einem anderen ArbG bzw Dienstherrn als Zeiten der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen sind. Wenn aufgrund dieser gesetzlichen Vorschriften Zeiten außerhalb des Dienstverhältnisses zu dem aus der Versorgungszusage verpflichteten ArbG als dessen Zeiten der Betriebszugehörigkeit gelten, wird der Beginn des Dienstverhältnisses vorverlagert (R 6a Abs 10 S 1 EStR 2012). Der Diensteintritt für die Berechnung der Teilwertprämie liegt in diesen Fällen folglich idR vor dem tatsächlichen Dienstbeginn (Stöckler/Karst, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, 2. Teil Rz 692 (Lfg 35)).

Die gesetzlich anzurechnenden Zeiten können grds allerdings nur insoweit berücksichtigt werden, als das versicherungstechnische Beginnalter nicht unter die Alter 23, 27 bzw 28 oder 30 sinkt (R 6a Abs 10 S 3 EStR 2012). In diesem Fall gilt das Dienstverhältnis als zu Beginn des Wj begonnen, bis zu dessen Mitte der Berechtigte das 23, 27. bzw 28. oder 30. Lebensjahr vollendet hat.

 

Rn. 130

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

ArbG und ArbN können frei vereinbaren, dass für die Altersversorgung Dienstzeiten des ArbN bei einem Vor-ArbG angerechnet werden. Im Unterschied zur gesetzlichen Anrechnung von Vordienstzeiten führt die vertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten grds nicht zu einer Vorverlegung des Dienstbeginns für die Bemessung der Teilwertprämie (BFH vom 25.05.1988, IR 10/84, BStBl II 1988, 720). Eine Anrechnung kann aber ausnahmsweise zulässig sein, wenn das Dienstverhältnis nur unterbrochen war (s Rn 131ff) oder der Pensionsberechtigte im Konzernverbund beschäftigt bleibt (s Rn 146f).

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