Rn. 256

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Es ist strittig, ob das Nachholverbot auch dann gilt, wenn das Unternehmen unbeabsichtigt eine Zuführung ganz oder teilweise unterlässt oder eine Pensionsrückstellung wegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums über die Rückstellungsfähigkeit nicht bildet. Die Rspr lässt aufgrund des Regelungswortlauts grds keine Ausnahme vom Nachholverbot zu (BFH vom 10.03.2002, DB 2002, 2194; BFH vom 13.02.2008, BStBl II 2008, 673; BFH vom 14.01.2009, BStBl II 2009, 457). Dabei übersieht sie allerdings, dass das Nachholverbot nach dem Willen des Gesetzgebers nur wegen des Passivierungswahlrechts gelten soll (BT-Drucks 7/1281, 40), das ohne Nachholverbot eine "Verzerrung des Periodengewinns" ermöglicht hätte. Da aber für nach dem 31.12.1986 erteilte Versorgungszusagen (Neuzusagen, s Rn 19 und 235) auch in der StB die Passivierungspflicht für Versorgungsverpflichtungen greift, entfällt bei ihnen der Grund für das Nachholverbot. Hierzu auch s Rn 240 und Höfer, DB 2011, 141f. Allerdings toleriert der BFH Ausnahmen vom Nachholverbot, wenn das Unternehmen aufgrund der Rspr oder aufgrund des Verhaltens der FinBeh eine Zuführung unterlassen hat (BFH vom 14.01.2009, BStBl II 2009, 457).

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